Tipp des Monats

Weg zum Supermarkt ist im Home-Office nicht unfallversichert

April 2024

 

Würzburg/Berlin (DAV). Wege zur Nahrungsaufnahme im Home-Office fallen nicht unter den Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung. Über eine entsprechende Entscheidung des Sozialgerichts Würzburg vom 27. März 2023 (AZ: S 5 U 6/23) informiert das Rechtsportal „anwaltauskunft.de“.

Der Kläger arbeitete von zu Hause aus und fuhr mit dem Fahrrad zu einem Supermarkt, um Lebensmittel für ein Mittagessen zu besorgen. Dabei stürzte er und zog sich unter anderem einen Schlüsselbein- und Rippenserienbruch zu.

Die Berufsgenossenschaft lehnte es ab, den Unfall als Arbeitsunfall anzuerkennen. Sie argumentierte, dass Wege zur Nahrungsaufnahme außerhalb der eigenen Wohnung nicht unter den Schutz der Wegeunfallversicherung fallen.

Das Sozialgericht bestätigte diese Auffassung und wies die Klage ab. Nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts ist eine Verrichtung dann als Arbeitsunfall anzusehen, wenn sie in ursächlichem Zusammenhang mit einer versicherten Tätigkeit steht, und der Arbeitnehmer dabei einen Schaden erleidet.

Im vorliegenden Fall habe die Verrichtung - die Nahrungsaufnahme - nicht in ursächlichem Zusammenhang mit seiner versicherten Tätigkeit als Arbeitnehmer gestanden. Die Nahrungsaufnahme sei eine private Angelegenheit, die nicht durch die betriebliche Tätigkeit veranlasst gewesen sei. Der Kläger sei auch nicht im Rahmen seiner versicherten Tätigkeit unterwegs gewesen. Er befand sich in seiner Wohnung und nicht auf dem Weg zur Arbeit oder von der Arbeit nach Hause.

Daran ändere auch die Neuregelung im Sozialrecht zum Home-Office nichts. Nach dieser Neuregelung seien auch Wege in der eigenen Wohnung versichert, wenn sie mit der versicherten Tätigkeit zusammenhingen. Diese Neuregelung gelte nur für Wege im eigenen Haushalt zur Nahrungsaufnahme. Ein solcher Fall liege hier aber nicht vor.

Urteile

Gurtpflicht und Handyverbot auch bei kurzem Stopp

Berlin. Auch bei einem kurzen Stopp vor einer roten Ampel darf der Autofahrer seinen Gurt nicht öffnen und sein Mobiltelefon nicht benutzen. Dies geht aus einem Beschluss des Oberlandesgerichts Celle vom 24. November 2005 (Az.: 211 Ss 111/05) hervor.

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Keine Auszahlung bei gelochten Sparbüchern

Frankfurt/Berlin (DAV). Ist ein Sparbuch gelocht, weist dies auf die Entwertung hin, und dass der Sparbetrag bereits ausgezahlt wurde. Man hat mit einem gelochten Sparbuch keinen Anspruch auf Auszahlung gegen die Bank. Dies folgt einer Entscheidung des Amtsgerichts Frankfurt vom 23. Dezember 2019 (AZ: 29 C 4021-19 (46)).

In dem von dem Rechtsportal anwaltauskunft.de mitgeteilten Fall ging es um zwei Sparbücher, eines davon war gelocht. Im Jahr 2002 hatte die Klägerin die Sparkonten bei einer Privatbank eröffnet. Im Dezember 2008 besuchte sie eine Filiale der Bank, woraufhin ihr 775,32 Euro auf eines der beiden Sparbücher als "Gutschrift" übertragen wurden. 2019 legte die Klägerin das andere der beiden Sparbücher in einem gelochten Zustand bei der Bank vor. Sie verlangte die Auszahlung des Sparbuchbetrages von 876,20 Euro. Die beklagte Bank verweigerte dies jedoch mit der Begründung, das gelochte Sparbuch sei bereits im Dezember 2008 aufgelöst und das Guthaben ausgezahlt worden. Daraufhin klagte die Frau auf Auszahlung des angeblichen Sparbetrages und Erstattung vorgerichtlich angefallener Rechtsanwaltskosten.

Das Amtsgericht weist die Klage ab. Nach Überzeugung des Amtsgerichts ist das vorgelegte, gelochte Sparbuch aufgelöst und der entsprechende Betrag auf das zweite Sparbuch gutgeschrieben worden. Hierfür spräche die krumme Gutschrift, die sich aus dem damaligen Sparguthaben (750 Euro) addiert um die Zinsbeträge, zusammensetzt. Zudem sei der zuerkannte Betrag als "Gutschrift" und nicht etwa "Einzahlung" im Verwendungszweck beschrieben worden. Es sei auch gängige Praxis, entwertete Sparbücher zu lochen. Es sei zu unterstellen, dass die Klägerin (der das Sparbuch aufgrund ihres Alters noch als übliches Sparmedium bekannt sei) im Rahmen ihrer Allgemeinbildung wisse, dass ein gelochtes Sparbuch keine Gültigkeit mehr habe. Die Frau hatte noch vorgetragen, das Sparbuch selbst gelocht zu haben, um es besser abheften zu können. Das überzeugte das Gericht jedoch nicht.

 

Informationen: anwaltauskunft.de