Tipp des Monats

Weg zum Supermarkt ist im Home-Office nicht unfallversichert

April 2024

 

Würzburg/Berlin (DAV). Wege zur Nahrungsaufnahme im Home-Office fallen nicht unter den Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung. Über eine entsprechende Entscheidung des Sozialgerichts Würzburg vom 27. März 2023 (AZ: S 5 U 6/23) informiert das Rechtsportal „anwaltauskunft.de“.

Der Kläger arbeitete von zu Hause aus und fuhr mit dem Fahrrad zu einem Supermarkt, um Lebensmittel für ein Mittagessen zu besorgen. Dabei stürzte er und zog sich unter anderem einen Schlüsselbein- und Rippenserienbruch zu.

Die Berufsgenossenschaft lehnte es ab, den Unfall als Arbeitsunfall anzuerkennen. Sie argumentierte, dass Wege zur Nahrungsaufnahme außerhalb der eigenen Wohnung nicht unter den Schutz der Wegeunfallversicherung fallen.

Das Sozialgericht bestätigte diese Auffassung und wies die Klage ab. Nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts ist eine Verrichtung dann als Arbeitsunfall anzusehen, wenn sie in ursächlichem Zusammenhang mit einer versicherten Tätigkeit steht, und der Arbeitnehmer dabei einen Schaden erleidet.

Im vorliegenden Fall habe die Verrichtung - die Nahrungsaufnahme - nicht in ursächlichem Zusammenhang mit seiner versicherten Tätigkeit als Arbeitnehmer gestanden. Die Nahrungsaufnahme sei eine private Angelegenheit, die nicht durch die betriebliche Tätigkeit veranlasst gewesen sei. Der Kläger sei auch nicht im Rahmen seiner versicherten Tätigkeit unterwegs gewesen. Er befand sich in seiner Wohnung und nicht auf dem Weg zur Arbeit oder von der Arbeit nach Hause.

Daran ändere auch die Neuregelung im Sozialrecht zum Home-Office nichts. Nach dieser Neuregelung seien auch Wege in der eigenen Wohnung versichert, wenn sie mit der versicherten Tätigkeit zusammenhingen. Diese Neuregelung gelte nur für Wege im eigenen Haushalt zur Nahrungsaufnahme. Ein solcher Fall liege hier aber nicht vor.

Urteile

Keine unbegrenzte Anzahl von Yorkshireterriern

Koblenz/Berlin. Einem Hauseigentümer kann in einem Wohngebiet vorgeschrieben werden, wie viele Hunde er halten darf. Dies entschied das Verwaltungsgericht Koblenz am 6. Januar 2011 (AZ: 1 K 944/10.KO), wie die Deutsche Anwaltauskunft mitteilt.

Read more...

Entschädigung für Handwerker bei Behinderung der Bauarbeiten

Karlsruhe/Berlin (DAV). Reserviert ein Unternehmer Werkzeug für eine Baustelle, welches er aber nicht einsetzen kann, kann er eine Entschädigung verlangen. Voraussetzung ist, dass er das Werkzeug für die Baustelle so bereithält, dass es dort jederzeit einsetzbar ist. Dabei muss er nachweisen, dass er es nicht hätte anders einsetzen können. Das Rechtsportal anwaltauskunft.de informiert über eine Entscheidung des Oberlandesgerichts Karlsruhe vom 27. August 2020 (AZ: 8 U 49/19).

Der Unternehmer wurde damit beauftragt, Parkettlegearbeiten durchzuführen. Da der Estrich aber noch eine hohe Restfeuchte aufwies, konnte er damit nicht wie vereinbart im Mai 2016, sondern erst ab September 2016 beginnen. Dafür wollte er entschädigt werden. Schließlich habe er Mitarbeiter während des vereinbarten Zeitraums vergeblich vorgehalten und bezahlt. Auch habe er dafür Geräte an einem speziell markierten Abstellplatz des Bauvorhabens gelagert, die nicht eingesetzt werden konnten.

Das Oberlandesgericht bestätigte einen Entschädigungsanspruch. Der Anspruch erstrecke sich auf eine angemessene Entschädigung für die unproduktiv bereit gehaltenen Produktionsmittel sowie auf die Anteile der allgemeinen Geschäftskosten. Der Auftragnehmer müsse aber darlegen und beweisen, dass er die Gegenstände oder das Personal nicht anderweitig hätte einsetzen können. Dies war hier der Fall, so dass das Oberlandesgericht zu Gunsten des Unternehmers entschied. Kriterien der Berechnungen sind der mittlere gezahlte Lohn zuzüglich der Sozialkosten und Zuschläge. Die Entschädigung für die bereit gehaltenen Werkzeuge wurde auf Basis des auf sie entfallenden Anteils der vertraglichen Gesamtvergütung berechnet. Diese waren bei dem Auftrag als Zuschlag zu den Lohnkosten, also als Baustellengemeinkosten, berücksichtigt worden. Diesen Zuschlag setzte das Gericht als Entschädigung an. Der Unternehmer bekam ebenfalls allgemeine Geschäftskosten sowie Wagnis und Gewinn angerechnet. Grundsätzlich ist es aber nicht maßgeblich, ob die Produktionsmittel auf der Baustelle selbst vorhanden sind. Sie müssen aber so bereitgehalten werden, dass sie zu jeder Zeit dort eingesetzt werden könnten. Dann haben Unternehmer einen Anspruch auf Entschädigung.

Informationen und eine Anwaltssuche: www.anwaltauskunft.de