Tipp des Monats

Weg zum Supermarkt ist im Home-Office nicht unfallversichert

April 2024

 

Würzburg/Berlin (DAV). Wege zur Nahrungsaufnahme im Home-Office fallen nicht unter den Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung. Über eine entsprechende Entscheidung des Sozialgerichts Würzburg vom 27. März 2023 (AZ: S 5 U 6/23) informiert das Rechtsportal „anwaltauskunft.de“.

Der Kläger arbeitete von zu Hause aus und fuhr mit dem Fahrrad zu einem Supermarkt, um Lebensmittel für ein Mittagessen zu besorgen. Dabei stürzte er und zog sich unter anderem einen Schlüsselbein- und Rippenserienbruch zu.

Die Berufsgenossenschaft lehnte es ab, den Unfall als Arbeitsunfall anzuerkennen. Sie argumentierte, dass Wege zur Nahrungsaufnahme außerhalb der eigenen Wohnung nicht unter den Schutz der Wegeunfallversicherung fallen.

Das Sozialgericht bestätigte diese Auffassung und wies die Klage ab. Nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts ist eine Verrichtung dann als Arbeitsunfall anzusehen, wenn sie in ursächlichem Zusammenhang mit einer versicherten Tätigkeit steht, und der Arbeitnehmer dabei einen Schaden erleidet.

Im vorliegenden Fall habe die Verrichtung - die Nahrungsaufnahme - nicht in ursächlichem Zusammenhang mit seiner versicherten Tätigkeit als Arbeitnehmer gestanden. Die Nahrungsaufnahme sei eine private Angelegenheit, die nicht durch die betriebliche Tätigkeit veranlasst gewesen sei. Der Kläger sei auch nicht im Rahmen seiner versicherten Tätigkeit unterwegs gewesen. Er befand sich in seiner Wohnung und nicht auf dem Weg zur Arbeit oder von der Arbeit nach Hause.

Daran ändere auch die Neuregelung im Sozialrecht zum Home-Office nichts. Nach dieser Neuregelung seien auch Wege in der eigenen Wohnung versichert, wenn sie mit der versicherten Tätigkeit zusammenhingen. Diese Neuregelung gelte nur für Wege im eigenen Haushalt zur Nahrungsaufnahme. Ein solcher Fall liege hier aber nicht vor.

Urteile

Gurtpflicht und Handyverbot auch bei kurzem Stopp

Berlin. Auch bei einem kurzen Stopp vor einer roten Ampel darf der Autofahrer seinen Gurt nicht öffnen und sein Mobiltelefon nicht benutzen. Dies geht aus einem Beschluss des Oberlandesgerichts Celle vom 24. November 2005 (Az.: 211 Ss 111/05) hervor.

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Schadensersatz für einen auf der Jagd versehentlich getöteten Jagdhund

Frankfurt/Berlin (DAV). Wer versehentlich auf der Jagd einen Jagdhund erschießt, kann schadensersatzpflichtig sein. Sieht ein Jagdteilnehmer vor Schussabgabe einen zuvor wahrgenommenen Jagdhund nicht mehr, darf er nicht schießen. Der Hund könnte sich in der Schussbahn befinden und von dem Wild verdeckt sein. Dies ergibt sich aus einer Entscheidung des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 20. April 2021 (AZ: 4 U 184/19).

Das Gericht beschäftigte sich auch mit der Bemessung des Schadensersatzes, erläutert das Rechtsportal anwaltauskunft.de. Der Höhe nach bemisst sich der Schadensersatz für einen versehentlich getöteten Jagdhund nach den Kosten für einen vergleichbaren Welpen. Zudem müssen die Kosten für die Ausbildung eines Hundes mit durchschnittlicher Begabung ersetzt werden, um einen dem getöteten Hund vergleichbaren Ausbildungsstand zu erreichen. Vor dem Prozess wurden bereits 2.100,00 € gezahlt. Damit sah das Gericht den Anspruch als bereits abgedeckt.

Bei einer Drückjagd wurde versehentlich von dem Beklagten der 20 Monate alte Jagdhund der Klägerin erschossen. Sie verlangte über die vorgerichtlich von der Haftpflichtversicherung bereits gezahlten 2.100,00 € hinaus weiteren Schadensersatz unter Verweis auf erheblich höhere Ausbildungskosten.

Die Klage ist erfolglos. Das Gericht stellte zunächst einen Pflichtverstoß des Beklagten fest. Er habe sich nicht vor Abgabe des Schusses die erforderliche Gewissheit verschafft, dass eine Gefährdung anderer ausgeschlossen sei. Er hatte eine Wildsau kommen sehen, die von einem Hund mit Warnweste und dem Terrier der Klägerin gehetzt worden war. Er habe die Sau angesprochen, also mit dem Gewehr fixiert. Als sich das Wildtier ihm bis auf 60 - 70 m genähert habe, sei der Hund mit Warnweste ca. 10 Meter neben der Sau gewesen. Den Hund der Klägerin habe er danach nicht mehr gesehen, erklärte der Jäger. Daraus folgerte er, dieser habe sich entfernt und deshalb geschossen.

Die Richter aber urteilten: Bei dieser Sachlage hätte er von einer Schussabgabe absehen müssen, da er den Hund der Klägerin nicht mehr sehen konnte. Der Jäger hätte sich nicht sicher sein können, dass sich der Hund der Klägerin nicht verdeckt hinter dem Wildschwein befand und im Fall eines Schusses in dieser Richtung getroffen würde.

Mehr Geld, als von der Versicherung bereits gezahlt, bekam die Frau jedoch nicht zugesprochen. Das Gericht hielt den Schaden mit der vorgerichtlichen Zahlung von 2.100,00 € für vollständig ausgeglichen. Der Schadensersatzanspruch bemesse sich hier zum einen nach dem Preis für einen vergleichbaren Welpen. Dieser Preis liege bei 500,00 €. Die Ausbildungskosten für den Jagdhund kämen hinzu. Nach Auskunft eines Sachverständigen seien dafür unter Berücksichtigung des nachgewiesenen Ausbildungsstandes des Terriers der Klägerin insgesamt 79 Stunden anzusetzen. Bei Kosten von 10 € je Ausbildungsstunde ergebe sich damit ein Betrag, der unter der bereits gezahlten Summe liege. Daher habe die Klägerin keinen weiteren Anspruch.

Informationen und eine Anwaltssuche: www.anwaltauskunft.de