Tipp des Monats

Weg zum Supermarkt ist im Home-Office nicht unfallversichert

April 2024

 

Würzburg/Berlin (DAV). Wege zur Nahrungsaufnahme im Home-Office fallen nicht unter den Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung. Über eine entsprechende Entscheidung des Sozialgerichts Würzburg vom 27. März 2023 (AZ: S 5 U 6/23) informiert das Rechtsportal „anwaltauskunft.de“.

Der Kläger arbeitete von zu Hause aus und fuhr mit dem Fahrrad zu einem Supermarkt, um Lebensmittel für ein Mittagessen zu besorgen. Dabei stürzte er und zog sich unter anderem einen Schlüsselbein- und Rippenserienbruch zu.

Die Berufsgenossenschaft lehnte es ab, den Unfall als Arbeitsunfall anzuerkennen. Sie argumentierte, dass Wege zur Nahrungsaufnahme außerhalb der eigenen Wohnung nicht unter den Schutz der Wegeunfallversicherung fallen.

Das Sozialgericht bestätigte diese Auffassung und wies die Klage ab. Nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts ist eine Verrichtung dann als Arbeitsunfall anzusehen, wenn sie in ursächlichem Zusammenhang mit einer versicherten Tätigkeit steht, und der Arbeitnehmer dabei einen Schaden erleidet.

Im vorliegenden Fall habe die Verrichtung - die Nahrungsaufnahme - nicht in ursächlichem Zusammenhang mit seiner versicherten Tätigkeit als Arbeitnehmer gestanden. Die Nahrungsaufnahme sei eine private Angelegenheit, die nicht durch die betriebliche Tätigkeit veranlasst gewesen sei. Der Kläger sei auch nicht im Rahmen seiner versicherten Tätigkeit unterwegs gewesen. Er befand sich in seiner Wohnung und nicht auf dem Weg zur Arbeit oder von der Arbeit nach Hause.

Daran ändere auch die Neuregelung im Sozialrecht zum Home-Office nichts. Nach dieser Neuregelung seien auch Wege in der eigenen Wohnung versichert, wenn sie mit der versicherten Tätigkeit zusammenhingen. Diese Neuregelung gelte nur für Wege im eigenen Haushalt zur Nahrungsaufnahme. Ein solcher Fall liege hier aber nicht vor.

Urteile

Keine unbegrenzte Anzahl von Yorkshireterriern

Koblenz/Berlin. Einem Hauseigentümer kann in einem Wohngebiet vorgeschrieben werden, wie viele Hunde er halten darf. Dies entschied das Verwaltungsgericht Koblenz am 6. Januar 2011 (AZ: 1 K 944/10.KO), wie die Deutsche Anwaltauskunft mitteilt.

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Schadensersatz wegen Messeabsage während der Corona-Pandemie?

Frankfurt/Berlin (DAV). Viele waren von Absagen von Tagungen, Kongressen und Messen wegen der Corona-Pandemie betroffen. Daher ist ein Urteil interessant, auf das das Rechtsportal „anwaltauskunft.de“ hinweist. So steht einer Ausstellerin kein Schadensersatz wegen der Absage einer 2020 geplanten Messe zu. Im Hinblick auf das sich 2020 rasant und nicht prognostizierbar entwickelnde Pandemiegeschehen, der Verantwortung für die Gesundheit der Messeteilnehmer und der erheblichen wirtschaftlichen Interessen war die Entscheidung rechtmäßig. Dies entschied das Oberlandesgericht Frankfurt am Main (OLG) am 7. September 2022 (AZ: 4 U 331/21). 

Die Klägerin plante als Ausstellerin ihre Teilnahme an der im März 2020 geplanten Messe „Light + Building 2020“. Dazu schloss sie mit der beklagten Messeveranstalterin einen Vertrag. Die Messe wurde aber zunächst verschoben und dann ganz abgesagt. Die bereits entrichteten Standgebühren zahlte die Veranstalterin der Klägerin zurück. Diese verlangte aber u.a. Schadensersatz in Höhe von knapp 75.000 €. Sie verwies auf bereits vorgenommene Hotelreservierungen, PR-Maßnahmen, Miete des Messestands und statische Berechnungen.

Die Klage hatte keinen Erfolg. Der Klägerin stehe kein Schadensersatzanspruch zu, so das Oberlandesgericht.

Sowohl zu der Verschiebung der Messe als auch der Absage sei die Beklagte berechtigt gewesen. Ihr sei das Festhalten am ursprünglichen Vertrag nicht zumutbar gewesen. Die Grundlage des zwischen den Parteien geschlossenen Vertrags habe sich schwerwiegend geändert. Bei Kenntnis dieser veränderten Umstände hätten beide den Vertrag nicht mehr mit dem alten Inhalt geschlossen. Die „dynamische Entwicklung des Infektionsgeschehens mit dem Corona-Virus vom Jahreswechsel 2019/2020 hätte zu erheblichen Unsicherheiten für die Durchführbarkeit der Veranstaltung geführt. Die Verantwortung für Gesundheit und das Leben aller an der Messe teilnehmenden (...) Personen“ hätten die Beklagte zur Verschiebung und letztlich zur Absage berechtigt. Die Entwicklung des Infektionsgeschehens sei rasant und sich stetig verschärfend verlaufen. Es komme nicht darauf an, dass es bei der Entscheidung der Verschiebung kein behördlich angeordnetes Verbot der Veranstaltung gegeben habe. Es habe vielmehr ausgereicht, dass ein behördliches Veranstaltungsverbot hinreichend wahrscheinlich gewesen sei. Dies sei hier der Fall gewesen.

Informationen und eine Anwaltssuche: www.anwaltauskunft.de