Tipp des Monats

Weg zum Supermarkt ist im Home-Office nicht unfallversichert

April 2024

 

Würzburg/Berlin (DAV). Wege zur Nahrungsaufnahme im Home-Office fallen nicht unter den Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung. Über eine entsprechende Entscheidung des Sozialgerichts Würzburg vom 27. März 2023 (AZ: S 5 U 6/23) informiert das Rechtsportal „anwaltauskunft.de“.

Der Kläger arbeitete von zu Hause aus und fuhr mit dem Fahrrad zu einem Supermarkt, um Lebensmittel für ein Mittagessen zu besorgen. Dabei stürzte er und zog sich unter anderem einen Schlüsselbein- und Rippenserienbruch zu.

Die Berufsgenossenschaft lehnte es ab, den Unfall als Arbeitsunfall anzuerkennen. Sie argumentierte, dass Wege zur Nahrungsaufnahme außerhalb der eigenen Wohnung nicht unter den Schutz der Wegeunfallversicherung fallen.

Das Sozialgericht bestätigte diese Auffassung und wies die Klage ab. Nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts ist eine Verrichtung dann als Arbeitsunfall anzusehen, wenn sie in ursächlichem Zusammenhang mit einer versicherten Tätigkeit steht, und der Arbeitnehmer dabei einen Schaden erleidet.

Im vorliegenden Fall habe die Verrichtung - die Nahrungsaufnahme - nicht in ursächlichem Zusammenhang mit seiner versicherten Tätigkeit als Arbeitnehmer gestanden. Die Nahrungsaufnahme sei eine private Angelegenheit, die nicht durch die betriebliche Tätigkeit veranlasst gewesen sei. Der Kläger sei auch nicht im Rahmen seiner versicherten Tätigkeit unterwegs gewesen. Er befand sich in seiner Wohnung und nicht auf dem Weg zur Arbeit oder von der Arbeit nach Hause.

Daran ändere auch die Neuregelung im Sozialrecht zum Home-Office nichts. Nach dieser Neuregelung seien auch Wege in der eigenen Wohnung versichert, wenn sie mit der versicherten Tätigkeit zusammenhingen. Diese Neuregelung gelte nur für Wege im eigenen Haushalt zur Nahrungsaufnahme. Ein solcher Fall liege hier aber nicht vor.

Urteile

Keine unbegrenzte Anzahl von Yorkshireterriern

Koblenz/Berlin. Einem Hauseigentümer kann in einem Wohngebiet vorgeschrieben werden, wie viele Hunde er halten darf. Dies entschied das Verwaltungsgericht Koblenz am 6. Januar 2011 (AZ: 1 K 944/10.KO), wie die Deutsche Anwaltauskunft mitteilt.

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Verschwiegene Vorschäden: Keine Erstattung von Gutachten

Düsseldorf/Berlin (DAV). Grundsätzlich kann ein Unfallopfer auch die Kosten für einen Sachverständigen verlangen. Dies gilt, solange das Gutachten zur Geltendmachung des Schadensersatzanspruches notwendig und zweckmäßig ist. Dieser Anspruch entfällt aber, wenn der Geschädigte dem Sachverständigen erhebliche Vorschäden verschweigt, die zu einem fehlerhaften Ergebnis führen. Die Arbeitsgemeinschaft Verkehrsrecht des Deutschen Anwaltvereins (DAV) informiert über eine Entscheidung des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 13. Juni 2023 (AZ: 1 U 173/22).

Nach einem Verkehrsunfall forderte die Klägerin Schadensersatz. Dabei wurde auch ein Gutachten zum Hergang des Unfalls erstellt. Das bestätigte, dass die meisten Schäden aufgrund des Unfalls entstanden. Es wurde jedoch festgestellt, dass einige Schäden, speziell im linken Seitenbereich, nicht zu dem aktuellen Unfall passten. Die Klägerin hatte diese Schäden gegenüber ihrem Sachverständigen nicht erwähnt. 

In erster Instanz wurde ihr dennoch die Erstattung der Gutachterkosten zugesprochen. Dies wurde jedoch in der Berufung korrigiert, da die Klägerin wesentliche Vorschäden nicht angegeben hatte, die den Wiederbeschaffungswert des Fahrzeugs erheblich beeinflussten. Die Offenlegung der Vorschäden sei wichtig, da der Sachverständige im Normalfall nicht eigenständig überprüfen müsse, welche Schäden auf das behauptete Unfallereignis zurückzuführen sind.

Information: www.verkehrsrecht.de