Jena/Berlin. Die Eigentümergemeinschaft entscheidet darüber, welche Ansprüche bei einer mangelhaften Bauleistung durchgesetzt werden sollen. Ein einzelner Wohnungseigentümer kann abweichende Wünsche bei der Geltendmachung von Gewährleistungsansprüchen nicht durchsetzen. Er muss den Mehrheitsbeschluss der Eigentümergemeinschaft hinnehmen. Dies geht aus einer Entscheidung des Oberlandesgerichts Jena vom 8. September 2006 (AZ: 9 W 225/06) hervor.