Tipp des Monats
Weg zum Supermarkt ist im Home-Office nicht unfallversichert
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April 2024
Würzburg/Berlin (DAV). Wege zur Nahrungsaufnahme im Home-Office fallen nicht unter den Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung. Über eine entsprechende Entscheidung des Sozialgerichts Würzburg vom 27. März 2023 (AZ: S 5 U 6/23) informiert das Rechtsportal „anwaltauskunft.de“. |
Urteile
Suizidpakt mit neuem Patienten: Arzt haftet nicht nach Selbstmord des Patienten
Braunschweig/Berlin. Schließt ein Arzt mit seinem neuen, ihm noch unbekannten Patienten beim der ersten Konsultation einen Suizidpakt, lässt das nicht den Umkehrschluss zu, dass eine akute Selbstmordgefahr bestand. So entschied Oberlandesgericht Braunschweig am 11. Februar 2008 (AZ: 1 U 2/08).
Read more...Krankenkasse muss (Zweit-)Therapiestuhl für Kindergartenbesuch stellen
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Detmold/Berlin (DAV). Um die Schulfähigkeit eines Kindes zu unterstützen, muss die gesetzliche Krankenversicherung einen (Zweit-)Therapiestuhl für den Kindergartenbesuch bereitstellen. Dies hat das Sozialgericht Detmold am 05. September 2023 (AZ: S 16 KR 78/23) entschieden, wie die Arbeitsgemeinschaft Sozialrecht des Deutschen Anwaltvereins (DAV) hervorhebt.
Ein minderjähriges Kind, das an spinaler Muskelatrophie und Skoliose leidet, war bereits mit einem Therapiestuhl für den häuslichen Bereich versorgt. Der Sohn benötigt diesen, um eine sitzende Position einnehmen zu können. Für den Besuch des Kindergartens war ein zweiter Stuhl erforderlich. Die Krankenkasse hatte den Antrag auf Versorgung mit einem Therapiestuhl für den Kindergartenbesuch an den Träger der Eingliederungshilfe weitergeleitet. Sie begründete dies damit, dass sie bereits die Versorgung mit einem Therapiestuhl für den häuslichen Bereich übernommen habe.
Das Gericht verpflichtete die gesetzliche Krankenversicherung, die Kosten für den (zweiten) Therapiestuhl zu übernehmen. Es begründete dies damit, dass der Besuch des Kindergartens wesentlich zur Herstellung der Schulfähigkeit beitrage und damit ein allgemeines Grundbedürfnis des täglichen Lebens darstelle. Zuständig sei der Träger der medizinischen Rehabilitation, also die gesetzliche Krankenversicherung.
Informationen: www.dav-sozialrecht.de



