Diese Entscheidung bedeutet ein Meilenstein auf dem Rechtsgebiet der existenzsichernden Leistungen. Sie anerkennt erstmals das Grundrecht auf ein soziokulturelles Existenzminimum, das über die rein physische Absicherung hinaus auch die Gemeinschaftsbezogenheit der Menschen und den daraus wurzelnden angemessenen Bedarf würdigt. Gleichzeitig bestimmt das Gericht den notwendigen Umfang verfassungsgerichtlicher Kontrolle, die erst die Realisierung des Grundrechts für die Hilfebedürftigen ermöglicht.