Berlin. Krankenversicherungen müssen die Kosten einer Brustvergrößerung nur übernehmen, wenn eine Fehlfunktion vorliegt oder die Größe der Brüste entstellend wirkt. Dies geht aus einem Urteil des Hessischen Landessozialgerichts vom 6. April 2006 (AZ - L 1 KR 152/05) hervor.