Berlin. Das Jobcenter der Arbeitsverwaltung muss die Kosten einer Klassenfahrt in der tatsächlichen anfallenden Höhe übernehmen. Es ist nicht zulässig, die Schulkinder auf irgendwelche Regelsätze zu verweisen, die mit der städtischen Behörde vereinbart sind. Dies ergeht aus einem Eilbeschluss des Sozialgerichts Schleswig vom 07.07.2006 (AZ - S 6 AS 556/06 ER -).