Chemnitz/Berlin. Nach Ansicht des Sächsischen Landessozialgerichts können Vertragsärzte gegen die ambulante Behandlung von Patienten in Krankenhäusern vorgehen. Als erstes Landessozialgericht hat das sächsische Gericht am 3. Juni 2010 (AZ: L 1 KR 94/10 B ER) die für das Krankenversicherungsrecht bedeutsame Rechtsfrage geklärt, ob sich niedergelassene Vertragsärzte überhaupt gegen eine behördliche Erlaubnis wenden können, die Krankenhäusern die Teilnahme an der ambulanten vertragsärztlichen Versorgung ermöglicht.