Coburg/Berlin. Wenn jemand aus seinem Vermögen Grundstücke oder Bargeld verschenkt und später Sozialhilfe beantragen muss, dann kann das für die Beschenkten unangenehm werden. Der Sozialhilfeträger kann vieles zurückfordern. Auf die Entscheidung des Landgerichts Coburg vom 13. August 2010 (13 O 784/09) weist anwaltauskunft.de, ein Service des Deutschen Anwaltvereins (DAV), hin. In dem Fall konnte ein Sozialhilfeträger nachweisen, dass die Tochter umfangreiche Schenkungen erhalten hatte und die verstorbene Mutter vor ihrem Tod bedürftig geworden war.