Tipp des Monats

Weg zum Supermarkt ist im Home-Office nicht unfallversichert

April 2024

 

Würzburg/Berlin (DAV). Wege zur Nahrungsaufnahme im Home-Office fallen nicht unter den Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung. Über eine entsprechende Entscheidung des Sozialgerichts Würzburg vom 27. März 2023 (AZ: S 5 U 6/23) informiert das Rechtsportal „anwaltauskunft.de“.

Der Kläger arbeitete von zu Hause aus und fuhr mit dem Fahrrad zu einem Supermarkt, um Lebensmittel für ein Mittagessen zu besorgen. Dabei stürzte er und zog sich unter anderem einen Schlüsselbein- und Rippenserienbruch zu.

Die Berufsgenossenschaft lehnte es ab, den Unfall als Arbeitsunfall anzuerkennen. Sie argumentierte, dass Wege zur Nahrungsaufnahme außerhalb der eigenen Wohnung nicht unter den Schutz der Wegeunfallversicherung fallen.

Das Sozialgericht bestätigte diese Auffassung und wies die Klage ab. Nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts ist eine Verrichtung dann als Arbeitsunfall anzusehen, wenn sie in ursächlichem Zusammenhang mit einer versicherten Tätigkeit steht, und der Arbeitnehmer dabei einen Schaden erleidet.

Im vorliegenden Fall habe die Verrichtung - die Nahrungsaufnahme - nicht in ursächlichem Zusammenhang mit seiner versicherten Tätigkeit als Arbeitnehmer gestanden. Die Nahrungsaufnahme sei eine private Angelegenheit, die nicht durch die betriebliche Tätigkeit veranlasst gewesen sei. Der Kläger sei auch nicht im Rahmen seiner versicherten Tätigkeit unterwegs gewesen. Er befand sich in seiner Wohnung und nicht auf dem Weg zur Arbeit oder von der Arbeit nach Hause.

Daran ändere auch die Neuregelung im Sozialrecht zum Home-Office nichts. Nach dieser Neuregelung seien auch Wege in der eigenen Wohnung versichert, wenn sie mit der versicherten Tätigkeit zusammenhingen. Diese Neuregelung gelte nur für Wege im eigenen Haushalt zur Nahrungsaufnahme. Ein solcher Fall liege hier aber nicht vor.

Urteile

Gurtpflicht und Handyverbot auch bei kurzem Stopp

Berlin. Auch bei einem kurzen Stopp vor einer roten Ampel darf der Autofahrer seinen Gurt nicht öffnen und sein Mobiltelefon nicht benutzen. Dies geht aus einem Beschluss des Oberlandesgerichts Celle vom 24. November 2005 (Az.: 211 Ss 111/05) hervor.

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Schwerbehinderung: Einzelbeförderung zum Arbeitsplatz bewilligt

Stuttgart/Berlin (DAV). Eine schwerbehinderte Frau hat Anspruch auf eine Einzelbeförderung für Fahrten zwischen ihrem Wohnsitz und ihrem Arbeitsplatz. Dies muss als Leistung der Eingliederungshilfe bewilligt werden. Voraussetzung ist, dass damit drohende Gesundheitsgefahren bei der Nutzung öffentlicher Verkehrsmittel beseitigt werden. Das Rechtsportal anwaltauskunft.de des Deutschen Anwaltvereins (DAV) informiert über eine Entscheidung des Sozialgerichts Stuttgart vom 10. Dezember 2019 (AZ: S 16 SO 4868/19 ER). Dieser Anspruch besteht auch, wenn der Fahrtweg durch einen Umzug länger wird, erläutern die DAV-Sozialrechtsanwälte.

Die Antragstellerin hat einen Grad der Behinderung (GdB) von 100 sowie die Merkzeichen G, aG, B und H. Sie leidet an einer angeborenen Fehlbildung des zentralen Nervensystems (Meningomyelozele) mit Hirnwasserstau, Chiari II-Fehlbildung und Verformung der Wirbelsäule (Skoliose). Sie möchte eine Einzelbeförderung für die Fahrten zwischen ihrem Wohnsitz und ihrem Arbeitsplatz. Diese wurden ihr für die Wochentage Dienstag, Mittwoch und Donnerstag aber versagt. Sie begründet ihren Antrag mit der Lähmung im Bereich der Beine und einer neurogenen Blasen- und Darmlähmung. Sie sei auf einen Rollstuhl und die regelmäßige Katheterisierung der Blase (5x täglich; 1,5 Stunden nach dem Frühstück und dann in 5-stündigen Abständen) unter sterilen Bedingungen angewiesen. Damit werde dem hohen Risiko von Harnwegsentzündungen und weiteren Nierenschädigungen entgegengewirkt.

In der Vergangenheit wurden die Kosten für eine Einzelbeförderung zwischen der Wohnung der Antragstellerin und ihrem Arbeitsplatz übernommen. Nach dem Umzug der Frau, durch den sich der Fahrtweg verlängerte, wurden ihr lediglich noch Fahrtkosten für eine Einzelbeförderung an zwei Tagen in der Woche bewilligt.

Das Sozialgericht entschied aber, dass wegen der Gesundheitsgefahren für die Frau bei Nutzung des ÖPNV die Einzelbeförderung bewilligt werden müsse.

Informationen: www.anwaltauskunft.de