Tipp des Monats

Weg zum Supermarkt ist im Home-Office nicht unfallversichert

April 2024

 

Würzburg/Berlin (DAV). Wege zur Nahrungsaufnahme im Home-Office fallen nicht unter den Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung. Über eine entsprechende Entscheidung des Sozialgerichts Würzburg vom 27. März 2023 (AZ: S 5 U 6/23) informiert das Rechtsportal „anwaltauskunft.de“.

Der Kläger arbeitete von zu Hause aus und fuhr mit dem Fahrrad zu einem Supermarkt, um Lebensmittel für ein Mittagessen zu besorgen. Dabei stürzte er und zog sich unter anderem einen Schlüsselbein- und Rippenserienbruch zu.

Die Berufsgenossenschaft lehnte es ab, den Unfall als Arbeitsunfall anzuerkennen. Sie argumentierte, dass Wege zur Nahrungsaufnahme außerhalb der eigenen Wohnung nicht unter den Schutz der Wegeunfallversicherung fallen.

Das Sozialgericht bestätigte diese Auffassung und wies die Klage ab. Nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts ist eine Verrichtung dann als Arbeitsunfall anzusehen, wenn sie in ursächlichem Zusammenhang mit einer versicherten Tätigkeit steht, und der Arbeitnehmer dabei einen Schaden erleidet.

Im vorliegenden Fall habe die Verrichtung - die Nahrungsaufnahme - nicht in ursächlichem Zusammenhang mit seiner versicherten Tätigkeit als Arbeitnehmer gestanden. Die Nahrungsaufnahme sei eine private Angelegenheit, die nicht durch die betriebliche Tätigkeit veranlasst gewesen sei. Der Kläger sei auch nicht im Rahmen seiner versicherten Tätigkeit unterwegs gewesen. Er befand sich in seiner Wohnung und nicht auf dem Weg zur Arbeit oder von der Arbeit nach Hause.

Daran ändere auch die Neuregelung im Sozialrecht zum Home-Office nichts. Nach dieser Neuregelung seien auch Wege in der eigenen Wohnung versichert, wenn sie mit der versicherten Tätigkeit zusammenhingen. Diese Neuregelung gelte nur für Wege im eigenen Haushalt zur Nahrungsaufnahme. Ein solcher Fall liege hier aber nicht vor.

Urteile

Gurtpflicht und Handyverbot auch bei kurzem Stopp

Berlin. Auch bei einem kurzen Stopp vor einer roten Ampel darf der Autofahrer seinen Gurt nicht öffnen und sein Mobiltelefon nicht benutzen. Dies geht aus einem Beschluss des Oberlandesgerichts Celle vom 24. November 2005 (Az.: 211 Ss 111/05) hervor.

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Dienstreisen sind gesetzlich unfallversichert – Skifahren dabei nicht

 

Darmstadt/Berlin (DAV). Beschäftigte sind auf Dienstreisen gesetzlich unfallversichert. Organisiert eine Firma aber zur Kundenbindung eine Skireise in die USA, liegt bei einem Unfall des Geschäftsführers kein Arbeitsunfall vor. Es besteht kein Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung. Skifahren ist eine Freizeitaktivität, auch wenn es der Pflege geschäftlicher Kontakte dienen kann. Das Rechtsportal anwaltauskunft.de informiert über eine Entscheidung des Hessischen Landessozialgerichts vom 7. September 2020 (AZ: L9 U 188/18). Es war schon fraglich, ob überhaupt eine Dienstreise vorliegt, erläutert das Verbraucherportal des Deutschen Anwaltvereins.

Der Geschäftsführer eines Fachhandelsunternehmens organisierte für Firmenkunden eine sechstägige Skireise nach Aspen in Colorado. Es sollte die Kundenbindung intensiviert werden. Während der Reise stürzte der 50-Jährige bei einer Skiabfahrt. Er erlitt eine Oberschenkelfraktur, die noch in den USA operiert wurde. Für die Berufsgenossenschaft lag kein Arbeitsunfall vor. Der Unfall habe sich nicht während einer versicherten Tätigkeit ereignet. Reine Freizeitbetätigungen seien auch dann nicht versichert, wenn sie in eine Veranstaltung eingebettet seien, welche dienstlichen Belangen diene. Zwar trafen sich die Teilnehmer täglich zum Frühstück und Abendessen, ansonsten waren sie in der Gestaltung der täglichen Aktivitäten aber vollkommen frei.

Der Geschäftsführer der Firma berief sich darauf, dass er von seiner Arbeitgeberin beauftragt worden sei, die geschäftlichen Kontakte zu den mitreisenden Führungskräften der Geschäftspartner zu pflegen. Daher sollte er auch an den Aktivitäten einschließlich des Skifahrens teilnehmen. Die Mitreisenden hätten am Unfalltag ausdrücklich seine Teilnahme an der Skiabfahrt gewünscht. Währenddessen sei auch über geschäftliche Dinge gesprochen worden.

Die Klage des Verunglückten scheiterte. Das Gericht sah in dem Skiunfall keinen Arbeitsunfall. Zwar stehe man bei einer Dienstreise unter dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung. Aber nicht "rund um die Uhr". Die konkrete Tätigkeit auf einer Dienstreise müsse – ebenso wie am Arbeitsplatz – mit dem Beschäftigungsverhältnis wesentlich zusammenhängen und diesem dienen. Sei bei der „Dienstreise“ mit Kunden das Skifahren der einzige Programmpunkt, sei bereits fraglich, ob es sich um eine Dienstreise oder nicht vielmehr eine sogenannte Motivations- bzw. Incentivreise handele. Das Skifahren stehe mit der versicherten Beschäftigung des Geschäftsführers in keinem sachlichen Zusammenhang und sei daher nicht gesetzlich unfallversichert. Skifahren gehöre offenkundig nicht zu dessen arbeitsvertraglichen Pflichten.

Auch stünden nicht alle für ein Unternehmen nützlichen Aktivitäten unter Versicherungsschutz. Auch die Pflege geschäftlicher Kontakte begründe keine versicherte Tätigkeit. Sonst hätten es der Versicherte und seine Arbeitgeberin in der Hand, Freizeitaktivitäten (Skifahren) insgesamt dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung zu stellen, indem sie diese mit betrieblichen Motiven (Kundenbindung) verknüpften.

Informationen: www.anwaltauskunft.de