Tipp des Monats

Weg zum Supermarkt ist im Home-Office nicht unfallversichert

April 2024

 

Würzburg/Berlin (DAV). Wege zur Nahrungsaufnahme im Home-Office fallen nicht unter den Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung. Über eine entsprechende Entscheidung des Sozialgerichts Würzburg vom 27. März 2023 (AZ: S 5 U 6/23) informiert das Rechtsportal „anwaltauskunft.de“.

Der Kläger arbeitete von zu Hause aus und fuhr mit dem Fahrrad zu einem Supermarkt, um Lebensmittel für ein Mittagessen zu besorgen. Dabei stürzte er und zog sich unter anderem einen Schlüsselbein- und Rippenserienbruch zu.

Die Berufsgenossenschaft lehnte es ab, den Unfall als Arbeitsunfall anzuerkennen. Sie argumentierte, dass Wege zur Nahrungsaufnahme außerhalb der eigenen Wohnung nicht unter den Schutz der Wegeunfallversicherung fallen.

Das Sozialgericht bestätigte diese Auffassung und wies die Klage ab. Nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts ist eine Verrichtung dann als Arbeitsunfall anzusehen, wenn sie in ursächlichem Zusammenhang mit einer versicherten Tätigkeit steht, und der Arbeitnehmer dabei einen Schaden erleidet.

Im vorliegenden Fall habe die Verrichtung - die Nahrungsaufnahme - nicht in ursächlichem Zusammenhang mit seiner versicherten Tätigkeit als Arbeitnehmer gestanden. Die Nahrungsaufnahme sei eine private Angelegenheit, die nicht durch die betriebliche Tätigkeit veranlasst gewesen sei. Der Kläger sei auch nicht im Rahmen seiner versicherten Tätigkeit unterwegs gewesen. Er befand sich in seiner Wohnung und nicht auf dem Weg zur Arbeit oder von der Arbeit nach Hause.

Daran ändere auch die Neuregelung im Sozialrecht zum Home-Office nichts. Nach dieser Neuregelung seien auch Wege in der eigenen Wohnung versichert, wenn sie mit der versicherten Tätigkeit zusammenhingen. Diese Neuregelung gelte nur für Wege im eigenen Haushalt zur Nahrungsaufnahme. Ein solcher Fall liege hier aber nicht vor.

Urteile

Gurtpflicht und Handyverbot auch bei kurzem Stopp

Berlin. Auch bei einem kurzen Stopp vor einer roten Ampel darf der Autofahrer seinen Gurt nicht öffnen und sein Mobiltelefon nicht benutzen. Dies geht aus einem Beschluss des Oberlandesgerichts Celle vom 24. November 2005 (Az.: 211 Ss 111/05) hervor.

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Kein Zwang zum Heimwechsel aufgrund Behinderung

Celle/Berlin (DAV). Behinderte Pflegeheimbewohner müssen nicht gegen ihren Willen in eine Einrichtung für Menschen mit Behinderung wechseln. Wird die Unterstützung für das Pflegeheim eingestellt, übt das Sozialamt unzulässigen Druck aus. Das Rechtsportal anwaltauskunft.de informiert über eine Entscheidung des Landessozialgerichts Niedersachsen-Bremen vom 03. Mai 2021 (AZ: L 8 SO 47/21 B ER).

In dem Eilverfahren des 52-jährigen schwerbehinderten und pflegebedürftigen Klägers ging es um die weitere Unterstützung des Pflegeheimplatzes. Dort lebte er seit Februar 2019. Da sein Einkommen die Heimkosten nicht deckte, übernahm dies zunächst das zuständige Sozialamt. Dieses teilte dem Mann jedoch im Oktober 2020 mit, dass eine Betreuung in einer Einrichtung für Menschen mit Behinderung bei seinen Einschränkungen geeigneter sei. Die derzeitige Unterstützung stellte das Sozialamt ein. Er solle stattdessen einen Antrag bei dem für Eingliederungshilfe zuständigen Landschaftsverband stellen.

Der Mann wollte aber nicht wechseln. Er fühlte sich in der bisherigen Einrichtung gut versorgt. Vielmehr befürchtete er, dass die erforderliche pflegerische Versorgung in einer anderen Einrichtung nicht ausreichend gewährleistet sei, und sich seine angegriffene Psyche verschlechtern könnte. So habe er schon mehrfach aus Überforderung Essen und Untersuchungen verweigert. Andere Behinderteneinrichtungen hätten ihn wegen des hohen Pflegebedarfs abgelehnt. Ohne die jetzt eingestellte Unterstützung des Sozialamts drohe ihm die Kündigung des Pflegeheimplatzes.

Der Mann ist gegen das Sozialamt erfolgreich. Es muss weiterhin die Unterbringung in dem Pflegeheim übernehmen. Das Gericht stellte sich auch gegen das Argument der Eingliederungshilfe für den Mann. Für dieses Recht sei die Wahrung von Menschenwürde und Selbstbestimmung von wesentlicher Bedeutung. Er könne selbst entscheiden, ob er die Leistungen der Eingliederungshilfe in Anspruch nehmen wolle. So gingen Autonomie, Eigenverantwortung und Selbstbestimmung behinderter Menschen vor vermeintlich besseren Hilfsangeboten. Auch werde der Pflegebedarf des Mannes in dem derzeit bewohnten Heim gedeckt. Deshalb habe er weiterhin Anspruch auf Übernahme der ungedeckten Heimkosten. Mit der Verweigerung der bisherigen Unterstützung habe das Sozialamt unzulässig Druck ausgeübt.

Nach Ansicht der Sozialrechtsanwälte konnte verhindert werden, dass der Mann im Zuständigkeitsmikado hängen blieb. Letztlich ging es auch um die Frage, ob das Sozialamt oder der Landschaftsverband die Kosten tragen muss. Betroffene dürfen aber deshalb nicht durch das Netz fallen.

Informationen: www.dav-sozialrecht.de