Rostock/Berlin. Wird beim Kauf eines Gebrauchtwagens der Kilometerstand in den Kaufvertrag mit aufgenommen, ist damit die Laufleistung durch den Verkäufer garantiert, sofern er nichts anderes erklärt. Stellt sich die Laufleistung später als falsch heraus, kann der Kaufvertrag rückgängig gemacht werden. So das Urteil der Oberlandesgerichts Rostock vom 11. Juli 2007 (AZ. 6 U 2/07).