Berlin. Besteht an einer Einbauküche ein zwar unbehebbarer, aber nur geringfügiger optischer Mangel hat der Käufer lediglich die Möglichkeit, den Kaufpreis herabzusetzen. Die Möglichkeit, den gesamten Kauf rückgängig zu machen, besteht nicht. Dies entschied das Kammergericht am 29. März 2007 (AZ: 27 U 133/06).