Vorsicht Garantiefall

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München/Berlin. Verlangt ein Käufer die Rückabwicklung eines Kaufvertrages, so kann er dies in der Regel nur gegenüber dem Verkäufer durchsetzen. Anderes gilt nur, wenn der Hersteller im Garantievertrag ausdrücklich die Möglichkeit der Rückabwicklung aufgenommen hat - was aber so gut wie nie vorkommt. Auf ein entsprechendes Urteil des Amtsgerichts München vom 30. Dezember 2009 (AZ: 121 C 22939/09) weist die Deutsche Anwaltauskunft hin.

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