Aachen/Berlin. Wenn man sein privates Glück mit professioneller Hilfe sucht, sollte man auch auf den Preis schauen. Ein Freundschaftsvermittlungsvertrag, in dem für zwei Adressen 2.500 Euro verlangt werden, ist sittenwidrig. Zumal wenn – wie meist – keinerlei Gewähr dafür besteht, dass es zwischen den benannten Personen zu einer Einigung kommt oder auch nur eine Vermittlungswilligkeit gegeben ist. Die Höhe der Vergütung steht in jedem Fall in keinem Verhältnis zu den lediglich zwei genannten Adressen. Dies geht aus ein Urteil des Amtsgerichts Aachen vom 26. März 2009 (AZ: 104 C 350/08) hervor.