Berlin. Bei eBay kann der Verkäufer seine Ware nicht nur versteigern, sondern auch mithilfe der „Sofort-Kaufen-Option“ zu einem Festpreis verkaufen. Verwechselt er aus Versehen die beiden Optionen und teilt dem Käufer diesen Fehler unmittelbar nach dem Kauf mit, hat er den Kaufvertrag rechtswirksam angefochten. Das geht aus einem Urteil des Amtsgerichts Bremen (AZ: 9 C 142/07) vom 25. Mai 2007 hervor.