Onlinehändler müssen ihre Impressumspflicht beachten

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Hamm/Berlin. Onlinehändler müssen darauf achten, ihre Pflichtangaben im Impressum komplett anzugeben. Fehlen Angaben, wie beispielsweise die Umsatzsteueridentifikations- oder die Handelsregisternummer, ist dies stets wettbewerbsrelevant und in keinem Fall ein Bagatellverstoß. Bei Fehlen dieser Angaben können Onlinehändler erfolgreich abgemahnt werden, Die geht aus ein Urteil des Oberlandesgerichts Hamm vom 2. April 2009 (AZ: 4 U 213/08) hervor.

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