Präsentation im Internet ist nicht gleich Angebot

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München/Berlin. Auf im Internet offerierte Ware besteht kein Anspruch auf Lieferung. Eine Bestellung ist für den Verkäufer nicht bindend, erst mit entsprechender Bestätigung oder Lieferung wird der Kaufvertrag wirksam. Das Amtsgericht München wies daher am 4. Februar 2010 (AZ: 281 C 27753/09) die Klage eines Mannes gegen eine Internetverkäuferin ab.

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