Berlin. Ein Gutachter ist nicht verpflichtet, nach einem Unfall den Restwert des Fahrzeuges über sogenannte Online-Börsen zu ermitteln, wenn dem Geschädigten selbst ein solcher Online-Verkauf nicht zuzumuten ist. Dies geht aus einem Urteil des Oberlandesgerichts Celle vom 23. Mai 2006 (AZ - 16 U 123/05) hervor.