München/Berlin. Zahlreiche Geschäfts- oder Betriebsinhaber möchten ihren Kunden das Auffinden ihres Geschäfts erleichtern. Dies geht beispielsweise durch die Veröffentlichung eines Stadtplanausschnittes auf der eigenen Homepage. Wer Ausschnitte von Stadtplänen auf seiner Homepage anbietet, braucht dazu das Einverständnis des Rechtinhabers. Dafür werden oft auch Gebühren fällig. Wenn er dann nur den direkten Link zu seiner Homepage löscht, die Karte aber weiterhin auf seiner Homepage belässt, liegt immer noch ein Verstoß vor, entschied das Amtsgericht München am 31. März 2010 (AZ: 161 C 15642/09), wie die Deutsche Anwaltauskunft mitteilt.