München/Berlin. Wer ein Fahrzeug fälschlicherweise im Internet mit der Beschreibung „in einem sehr guten Zustand“ anbietet, muss dem Interessenten die Reisekosten erstatten. Diese Aussage ergeht aus einem Urteil des Amtsgerichts München vom 23. Mai 2007 (AZ: 163 C 8127/07).