Waschmaschinenverkäufer gerät vor Gericht ins Schleudern

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Hamm/Berlin. Wer im Internet Waren verkauft, unterliegt den gleichen Pflichten wie ein Anbieter im herkömmlichen Laden. So muss ein Internetverkäufer ebenso wie ein Ladenverkäufer bei den von ihm zum Verkauf angebotenen Waschmaschinen die Schleuderwirkungsklasse angeben. Tut er dies nicht, handelt er wettbewerbswidrig, so das Oberlandesgericht Hamm am 11. März 2008 (AZ: 4 U 139/07).

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