Hamm/Berlin. Bei eBay ist festgeschrieben, dass Verkäufer nicht gleichzeitig mehr als drei identische Artikel in verschiedenen Angeboten anbieten dürfen. Verstößt ein Anbieter gegen diesen Grundsatz, liegt aber kein Wettbewerbsverstoß vor, wie das Oberlandesgericht Hamm am 21. Dezember 2010 (AZ: I-4 U 142/10) festgestellt hat.