Eine späte Arztrechnung

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München/Berlin. Der Vergütungsanspruch eines Arztes wird erst mit Erstellung einer Gebührenrechnung nach den Vorschriften der ärztlichen Gebührenordnung fällig. Erst dann beginnt auch die Verjährungsfrist zu laufen. Über diese Entscheidung des Amtsgerichts München vom 28. September 2010 (AZ: 213 C 18634/10) informieren die Medizinrechtsanwälte des Deutschen Anwaltvereins.

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