Köln/Berlin. Eine Krankheitskostenversicherung muss nur die Kosten für medizinisch notwendige Heilbehandlungen zahlen. Dazu gehört nicht die Teilnahme an Waldläufen oder Gymnastik, auch wenn sie bei einem Klinikaufenthalt nach Anordnung eines Arztes erfolgten. Voraussetzung für die Übernahme der Kosten als Wahlleistung ist, dass der Arzt selbst diese Leistung erbringt oder sie unter seiner Aufsicht erbracht wird. Dies ergibt sich aus einem Urteil des Oberlandesgerichts (OLG) Köln vom 25. August 2008 (AZ: 5 U 243/07).