Berlin. Wer einen Behandlungstermin bei seinem Kieferchirurgen kurzfristig absagt, muss diesem für die ausgefallene Behandlung nicht unbedingt ein Honorar zahlen oder Schadensersatz leisten. Dies geht aus einem Urteil des Oberlandesgerichts Stuttgart vom 12. April 2007 (AZ: 1 U 154/06) hervor.