Naumburg/Berlin. Ein Arzt ist grundsätzlich verpflichtet, seine Patienten über Art und Risiko der von ihm gewählten Behandlungsmethode zu informieren. Gibt es eine gleichwertige, mit anderen Risiken verbundene Alternative, muss er diese dem Patienten ebenso mitteilen. In einem solchen Fall kann der Patient entscheiden, welche Behandlungsweise er wünscht. Dies ergeht aus einem Urteil des Oberlandesgerichts Naumburg vom 20. Dezember 2007 (AZ: 1 U 95/06; Landgericht Magdeburg).