Tipp des Monats

Weg zum Supermarkt ist im Home-Office nicht unfallversichert

April 2024

 

Würzburg/Berlin (DAV). Wege zur Nahrungsaufnahme im Home-Office fallen nicht unter den Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung. Über eine entsprechende Entscheidung des Sozialgerichts Würzburg vom 27. März 2023 (AZ: S 5 U 6/23) informiert das Rechtsportal „anwaltauskunft.de“.

Der Kläger arbeitete von zu Hause aus und fuhr mit dem Fahrrad zu einem Supermarkt, um Lebensmittel für ein Mittagessen zu besorgen. Dabei stürzte er und zog sich unter anderem einen Schlüsselbein- und Rippenserienbruch zu.

Die Berufsgenossenschaft lehnte es ab, den Unfall als Arbeitsunfall anzuerkennen. Sie argumentierte, dass Wege zur Nahrungsaufnahme außerhalb der eigenen Wohnung nicht unter den Schutz der Wegeunfallversicherung fallen.

Das Sozialgericht bestätigte diese Auffassung und wies die Klage ab. Nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts ist eine Verrichtung dann als Arbeitsunfall anzusehen, wenn sie in ursächlichem Zusammenhang mit einer versicherten Tätigkeit steht, und der Arbeitnehmer dabei einen Schaden erleidet.

Im vorliegenden Fall habe die Verrichtung - die Nahrungsaufnahme - nicht in ursächlichem Zusammenhang mit seiner versicherten Tätigkeit als Arbeitnehmer gestanden. Die Nahrungsaufnahme sei eine private Angelegenheit, die nicht durch die betriebliche Tätigkeit veranlasst gewesen sei. Der Kläger sei auch nicht im Rahmen seiner versicherten Tätigkeit unterwegs gewesen. Er befand sich in seiner Wohnung und nicht auf dem Weg zur Arbeit oder von der Arbeit nach Hause.

Daran ändere auch die Neuregelung im Sozialrecht zum Home-Office nichts. Nach dieser Neuregelung seien auch Wege in der eigenen Wohnung versichert, wenn sie mit der versicherten Tätigkeit zusammenhingen. Diese Neuregelung gelte nur für Wege im eigenen Haushalt zur Nahrungsaufnahme. Ein solcher Fall liege hier aber nicht vor.

Urteile

Gurtpflicht und Handyverbot auch bei kurzem Stopp

Berlin. Auch bei einem kurzen Stopp vor einer roten Ampel darf der Autofahrer seinen Gurt nicht öffnen und sein Mobiltelefon nicht benutzen. Dies geht aus einem Beschluss des Oberlandesgerichts Celle vom 24. November 2005 (Az.: 211 Ss 111/05) hervor.

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Kein tierärztlicher Behandlungsfehler bei verstorbenen Chinchillas

Hannover/Berlin (DAA). Kann Tierärzten kein Behandlungsfehler nachgewiesen werden, muss man das Honorar bezahlen, auch wenn die Tiere verstorben sind. Das Amtsgericht Hannover hat am 27. Juli 2020 (AZ: 565 C 848/18) der behandelnden Tierärztlichen Hochschule Behandlungskosten in Höhe von knapp 450 Euro zugesprochen.

In dem von dem Rechtsportal anwaltauskunft.de mitgeteilten Fall wollte die Eigentümerin zweier Chinchillas bei diesen eine Zahnsanierung vornehmen lassen. Die Tierärztliche Hochschule verlängerte die Narkose um 20 Minuten, um vorher noch Röntgenaufnahmen anzufertigen. Im Rahmen der Behandlung waren die Chinchillas verstorben, einer erst nach der Aufwachphase. Die Eigentümerin weigert sich, das tierärztliche Honorar zu bezahlen. Sie meint, es lägen Behandlungsfehler vor.

Das Gericht holte ein tierärztliches Gutachten zur Ursache des Ablebens der Tiere ein. Es kam zu dem Ergebnis, dass es zu keinen Behandlungsfehlern gekommen sei.

Die Klage der Klinik ist dennoch erfolgreich. Die Eigentümerin muss das Honorar von 450 Euro bezahlen. Die Narkotisierung der Tiere zum Zwecke der Anfertigung von Röntgenbildern im Zusammenhang mit einer Zahnsanierung sei nach den Regeln der ärztlichen Kunst erfolgt. Unter Berücksichtigung der eingeholten Gutachten stelle es keinen ärztlichen Behandlungsfehler dar, die Anfertigung der für eine Behandlung erforderlichen Röntgenbilder mit der beauftragten Zahnsanierung im Rahmen einer Narkoseeinleitung zu verbinden. Daher sei eine Verlängerung der Narkose mit weniger Stress für die Tiere verbunden, als zwei kürzere Narkosen nacheinander. Eine sogenannte Maulhöhlenanalyse bei Chinchillas könne als zwingende Voruntersuchung nach Angaben der beauftragten Gutachterin nicht ohne Narkose erfolgen.

Auch könne die Eigentümerin keine bekannten „Vorerkrankungen“ gegen die Forderung entgegenhalten. Diese standen einer Narkotisierung der Tiere aus ärztlicher Sicht nicht entgegen. Zudem lag eine entsprechende Zustimmung der Beklagten im Rahmen der erfolgten Aufklärung über die grundsätzlichen Narkoserisiken vor. Der Umstand, dass ein Chinchilla erst nach vollständigem Durchlaufen der Aufwachphase verstarb, spreche ebenfalls gegen einen unmittelbar kausalen Zusammenhang zwischen der Narkosezeitverlängerung und einem Versterben des Tieres.