Tipp des Monats

Weg zum Supermarkt ist im Home-Office nicht unfallversichert

April 2024

 

Würzburg/Berlin (DAV). Wege zur Nahrungsaufnahme im Home-Office fallen nicht unter den Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung. Über eine entsprechende Entscheidung des Sozialgerichts Würzburg vom 27. März 2023 (AZ: S 5 U 6/23) informiert das Rechtsportal „anwaltauskunft.de“.

Der Kläger arbeitete von zu Hause aus und fuhr mit dem Fahrrad zu einem Supermarkt, um Lebensmittel für ein Mittagessen zu besorgen. Dabei stürzte er und zog sich unter anderem einen Schlüsselbein- und Rippenserienbruch zu.

Die Berufsgenossenschaft lehnte es ab, den Unfall als Arbeitsunfall anzuerkennen. Sie argumentierte, dass Wege zur Nahrungsaufnahme außerhalb der eigenen Wohnung nicht unter den Schutz der Wegeunfallversicherung fallen.

Das Sozialgericht bestätigte diese Auffassung und wies die Klage ab. Nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts ist eine Verrichtung dann als Arbeitsunfall anzusehen, wenn sie in ursächlichem Zusammenhang mit einer versicherten Tätigkeit steht, und der Arbeitnehmer dabei einen Schaden erleidet.

Im vorliegenden Fall habe die Verrichtung - die Nahrungsaufnahme - nicht in ursächlichem Zusammenhang mit seiner versicherten Tätigkeit als Arbeitnehmer gestanden. Die Nahrungsaufnahme sei eine private Angelegenheit, die nicht durch die betriebliche Tätigkeit veranlasst gewesen sei. Der Kläger sei auch nicht im Rahmen seiner versicherten Tätigkeit unterwegs gewesen. Er befand sich in seiner Wohnung und nicht auf dem Weg zur Arbeit oder von der Arbeit nach Hause.

Daran ändere auch die Neuregelung im Sozialrecht zum Home-Office nichts. Nach dieser Neuregelung seien auch Wege in der eigenen Wohnung versichert, wenn sie mit der versicherten Tätigkeit zusammenhingen. Diese Neuregelung gelte nur für Wege im eigenen Haushalt zur Nahrungsaufnahme. Ein solcher Fall liege hier aber nicht vor.

Urteile

Gurtpflicht und Handyverbot auch bei kurzem Stopp

Berlin. Auch bei einem kurzen Stopp vor einer roten Ampel darf der Autofahrer seinen Gurt nicht öffnen und sein Mobiltelefon nicht benutzen. Dies geht aus einem Beschluss des Oberlandesgerichts Celle vom 24. November 2005 (Az.: 211 Ss 111/05) hervor.

Read more...

Alkoholabhängigkeit: Approbation ruht sofort

München/Berlin (DAV). Wird bei einem Arzt ein alkoholisches Abhängigkeitssyndrom diagnostiziert, muss er mit dem sofortigen Ruhen seiner Approbation rechnen. Das berichtet die Arbeitsgemeinschaft Medizinrecht des Deutschen Anwaltvereins (DAV) mit Blick auf eine Entscheidung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs am 2. März 2020 (AZ: 21 CS 19.1736).

 

Weil der Arzt betrunken Auto gefahren war und sich unerlaubt vom Unfallort entfernt hatte, wurde er zu einer Geldstrafe verurteilt. Die angeordnete Untersuchung bei einem Facharzt und die Laboruntersuchung einer Haarprobe ergaben ein Abhängigkeitssyndrom. Daraufhin ordnete die zuständige Bezirksregierung das Ruhen der Approbation an.

Der 1956 geborene Arzt beantragte vorläufigen Rechtsschutz und erhob Klage gegen die Anordnung. Das Verwaltungsgericht lehnte den Eilantrag ab, wogegen der Mann Beschwerde einlegte. Unter anderem wies er darauf hin, dass angesichts seines Alters das Ruhen seiner Approbation faktisch ein Entzug sei.

Die Beschwerde blieb ohne Erfolg. Bei der Alkoholsucht eines Arztes müsse man in der Regel davon ausgehen, dass er zur Ausübung seines Berufs zumindest vorübergehend nicht geeignet sei, erläuterte das Gericht. Es sei anzunehmen, dass er auch unter Alkoholeinfluss arbeite und so die Gesundheit seiner Patienten erheblich gefährde.

Eine rasche Verhaltensänderung sei bei diesem Krankheitsbild nicht schnell zu erwarten, so dass die weitere Tätigkeit ein Risiko darstelle, das man im öffentlichen Gesundheitsinteresse nicht akzeptieren könne.

Darüber hinaus wiesen die Richter darauf hin, dass es allerdings für die Anordnung der sofortigen Vollziehung nicht ausreiche, festzustellen, dass die Klage voraussichtlich keinen Erfolg haben werde. In der Anordnung liege ein Eingriff in die grundgesetzlich geschützte Berufsfreiheit. Dieser sei nur unter strengen Voraussetzungen zum Schutz wichtiger Gemeinschaftsgüter gestattet. Der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit müsse dabei sehr genau beachtet werden.  Das Verwaltungsgericht habe das beachtet und ausführlich sowie überzeugend dargelegt, dass eine fortwährende Berufsausübung des Arztes konkrete Gefahren für Leben und körperliche Unversehrtheit von Patienten bedeuten würde.

Informationen: www.dav-medizinrecht.de