Tipp des Monats

Weg zum Supermarkt ist im Home-Office nicht unfallversichert

April 2024

 

Würzburg/Berlin (DAV). Wege zur Nahrungsaufnahme im Home-Office fallen nicht unter den Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung. Über eine entsprechende Entscheidung des Sozialgerichts Würzburg vom 27. März 2023 (AZ: S 5 U 6/23) informiert das Rechtsportal „anwaltauskunft.de“.

Der Kläger arbeitete von zu Hause aus und fuhr mit dem Fahrrad zu einem Supermarkt, um Lebensmittel für ein Mittagessen zu besorgen. Dabei stürzte er und zog sich unter anderem einen Schlüsselbein- und Rippenserienbruch zu.

Die Berufsgenossenschaft lehnte es ab, den Unfall als Arbeitsunfall anzuerkennen. Sie argumentierte, dass Wege zur Nahrungsaufnahme außerhalb der eigenen Wohnung nicht unter den Schutz der Wegeunfallversicherung fallen.

Das Sozialgericht bestätigte diese Auffassung und wies die Klage ab. Nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts ist eine Verrichtung dann als Arbeitsunfall anzusehen, wenn sie in ursächlichem Zusammenhang mit einer versicherten Tätigkeit steht, und der Arbeitnehmer dabei einen Schaden erleidet.

Im vorliegenden Fall habe die Verrichtung - die Nahrungsaufnahme - nicht in ursächlichem Zusammenhang mit seiner versicherten Tätigkeit als Arbeitnehmer gestanden. Die Nahrungsaufnahme sei eine private Angelegenheit, die nicht durch die betriebliche Tätigkeit veranlasst gewesen sei. Der Kläger sei auch nicht im Rahmen seiner versicherten Tätigkeit unterwegs gewesen. Er befand sich in seiner Wohnung und nicht auf dem Weg zur Arbeit oder von der Arbeit nach Hause.

Daran ändere auch die Neuregelung im Sozialrecht zum Home-Office nichts. Nach dieser Neuregelung seien auch Wege in der eigenen Wohnung versichert, wenn sie mit der versicherten Tätigkeit zusammenhingen. Diese Neuregelung gelte nur für Wege im eigenen Haushalt zur Nahrungsaufnahme. Ein solcher Fall liege hier aber nicht vor.

Urteile

Keine unbegrenzte Anzahl von Yorkshireterriern

Koblenz/Berlin. Einem Hauseigentümer kann in einem Wohngebiet vorgeschrieben werden, wie viele Hunde er halten darf. Dies entschied das Verwaltungsgericht Koblenz am 6. Januar 2011 (AZ: 1 K 944/10.KO), wie die Deutsche Anwaltauskunft mitteilt.

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Arztpraxis: Werbung darf nicht Eindruck eines öffentlichen Notdienstes erwecken

Köln/Berlin (DAV). Bewirbt eine Zahnarztpraxis ihren Notdienst, muss zweifelsfrei klar sein, dass es sich um einen praxiseigenen Notdienst handelt. Es darf nicht der Eindruck entstehen, es handele sich um einen öffentlich organisierten ärztlichen Notdienst. Das berichtet die Arbeitsgemeinschaft Medizinrecht des Deutschen Anwaltvereins (DAV) mit Blick auf eine Entscheidung des Oberlandesgerichts Köln vom 6. März 2020 (AZ: 6 U 140/19).

 

Eine zahnärztliche Gemeinschaftspraxis bewarb auf ihrer Website den eigenen Notdienst in den Abendstunden und an Wochenenden. Jeweils am Ende der Seite wies die Praxis darauf hin, dass es sich dabei nicht um den Notdienst der Zahnärztekammer Nordrhein oder der kassenzahnärztlichen Vereinigung handele und gab deren zentrale Rufnummer an.

Die Zahnärztekammer Nordrhein klagte gegen die Praxis. Die Werbung auf der Website erwecke fälschlich den Eindruck, die Praxis führe den kassenärztlichen Notdienst durch.

Die Klage auf Unterlassung war erfolgreich. So wie die Seite gestaltet sei, liege eine „erhebliche Irreführung“ der Website-Nutzer vor. Für eine solche Irreführung komme es nicht „auf den objektiven Wortsinn und nicht darauf an, wie der Werbende selbst seine Aussage verstanden wissen“ wolle. Ausschlaggebend sei dagegen, wie die Nutzer die Information verstehen würden. Auch eine gesetzlich zulässige und damit objektiv richtige Angabe könne irreführend sein, wenn sie zu einer falschen Vorstellung führe.

Man könne im vorliegenden Fall nicht davon ausgehen, dass der Leser bemerke, auf welcher Website er sich befinde.  Schon die gewählte Internetadresse lasse nicht erkennen, dass es sich um die Seite einer Praxis handele. Vielmehr sei es eine neutrale Bezeichnung, die auf eine Gemeinschaft von Ärzten hinweist. Man könne das also sehr wohl so verstehen, dass es sich um die Zahnärzte handele, die in der Zahnärztekammer organisiert sind.

Aus dem sehr auffällig als Blickfang gestalteten Hinweis auf den zahnärztlichen Notdienst ergebe sich nicht, dass die Praxis lediglich den selbst organisierten Notdienst bewerbe. Es entstehe vielmehr der Eindruck, es handele sich um den Notdienst der Zahnärztekammer.

Informationen: www.dav-medizinrecht.de