Tipp des Monats

Weg zum Supermarkt ist im Home-Office nicht unfallversichert

April 2024

 

Würzburg/Berlin (DAV). Wege zur Nahrungsaufnahme im Home-Office fallen nicht unter den Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung. Über eine entsprechende Entscheidung des Sozialgerichts Würzburg vom 27. März 2023 (AZ: S 5 U 6/23) informiert das Rechtsportal „anwaltauskunft.de“.

Der Kläger arbeitete von zu Hause aus und fuhr mit dem Fahrrad zu einem Supermarkt, um Lebensmittel für ein Mittagessen zu besorgen. Dabei stürzte er und zog sich unter anderem einen Schlüsselbein- und Rippenserienbruch zu.

Die Berufsgenossenschaft lehnte es ab, den Unfall als Arbeitsunfall anzuerkennen. Sie argumentierte, dass Wege zur Nahrungsaufnahme außerhalb der eigenen Wohnung nicht unter den Schutz der Wegeunfallversicherung fallen.

Das Sozialgericht bestätigte diese Auffassung und wies die Klage ab. Nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts ist eine Verrichtung dann als Arbeitsunfall anzusehen, wenn sie in ursächlichem Zusammenhang mit einer versicherten Tätigkeit steht, und der Arbeitnehmer dabei einen Schaden erleidet.

Im vorliegenden Fall habe die Verrichtung - die Nahrungsaufnahme - nicht in ursächlichem Zusammenhang mit seiner versicherten Tätigkeit als Arbeitnehmer gestanden. Die Nahrungsaufnahme sei eine private Angelegenheit, die nicht durch die betriebliche Tätigkeit veranlasst gewesen sei. Der Kläger sei auch nicht im Rahmen seiner versicherten Tätigkeit unterwegs gewesen. Er befand sich in seiner Wohnung und nicht auf dem Weg zur Arbeit oder von der Arbeit nach Hause.

Daran ändere auch die Neuregelung im Sozialrecht zum Home-Office nichts. Nach dieser Neuregelung seien auch Wege in der eigenen Wohnung versichert, wenn sie mit der versicherten Tätigkeit zusammenhingen. Diese Neuregelung gelte nur für Wege im eigenen Haushalt zur Nahrungsaufnahme. Ein solcher Fall liege hier aber nicht vor.

Urteile

Wann kann ein Zwangsgeld wegen Unvollständigkeit eines Nachlassverzeichnisses festgesetzt werden?

Frankfurt/Berlin (DAV). Das Gesetz gibt dem Pflichtteilsberechtigen einen Anspruch auf Auskunft über den Nachlass durch Aufnahme eines notariellen Nachlassverzeichnisses, um den Nachlasswert und damit den Pflichtteilsanspruch zu ermitteln. Dabei kann der Pflichtteilberechtigte verlangen, dass er bei der Aufnahme des Verzeichnisses zugegeben ist. Kommt der Erbe seinen Pflichten nicht nach, so kann der Pflichtteilsberechtigte seine Rechte durchsetzen, in dem er bei Gericht ein Zwangsgeld gegen den Erben festsetzen lässt. Hierzu braucht es aber einen entsprechenden Titel. Darüber entscheidet das Oberlandesgericht (OLG) Frankfurt in seinem Beschluss vom 6. Oktober 2023 (14 W 41/23). Die Arbeitsgemeinschaft Erbrecht des Deutschen Anwaltvereins (DAV) berichtet.

Ein Mann setzt seine Ehefrau zu seiner Alleinerbin ein. Seine enterbte Tochter macht gegen diese ihren Pflichtteil geltend und erhebt eine sog. Stufenklage, im Rahmen derer die Erbin auf Antrag der Tochter zur Auskunft über den Bestand des Nachlasses durch Vorlage eines notariellen Verzeichnisses verurteilt wird. Als das notarielle Verzeichnis nach einem halben Jahr immer noch nicht vorliegt, lässt die Tochter gegen die Alleinerbin ein Zwangsgeld verhängen. Die Alleinerbin wehrt sich dagegen mit dem Einwand, sie habe den Notar beauftragt und mehrmals telefonisch bzgl. des Nachlassverzeichnisses nachgefragt. Als die Alleinerbin kurze Zeit später das Nachlassverzeichnis vorlegt, will die Tochter den Zwangsgeldbeschluss aufrechterhalten, da sie bei der Aufnahme des Verzeichnisses nicht zugezogen wurde.

Zu Unrecht, entscheidet das Gericht. Zwar kann ein Pflichtteilsberechtigter verlangen, bei der Aufnahme eines notariellen Verzeichnisses hinzugezogen zu werden. Ein Zwangsgeld kann aber nur wegen eines z. B. durch ein Urteil titulierten Anspruchs verhängt werden. Es ist daher nach überwiegender Ansicht erforderlich, dass die Pflicht, der Pflichtteilsberechtigten die Anwesenheit bei der Aufnahme des notariellen Verzeichnisses zu gestatten, tituliert, d. h. im Urteil aufgenommen ist. Jedenfalls kann der Pflichtteilsberechtigte die Wiederholung der Errichtung unter seiner Hinzuziehung nur dann verlangen, wenn er vor der Erstellung sein Anwesenheitsrecht geltend gemacht hatte. An beidem fehlte es hier. Die Verhängung eines Zwangsgeldes ist daher nach Vorlage des Verzeichnisses nicht mehr gerechtfertigt.

Informationen: www.dav-erbrecht.de

Ärztlicher Bereitschaftsdienst: Kostenbeteiligung trotz Befreiung

Marburg/Berlin (DAV). Auch ein Arzt, der altersbedingt von der Teilnahme am Ärztlichen Bereitschaftsdienst befreit ist, kann zur Beteiligung an den Kosten des Dienstes herangezogen werden. Darüber informiert die Arbeitsgemeinschaft Medizinrecht des Deutschen Anwaltvereins (DAV) mit Blick auf eine Entscheidung des Sozialgerichts Marburg vom 8. Juni 2020 (AZ: S 12 KA 304/19).

 

Der ausschließlich privatärztlich tätige Arzt beantragte, von der Teilnahmepflicht am Ärztlichen Bereitschaftsdienst der Kassenärztlichen Vereinigung Hessen befreit zu werden, da er das 65. Lebensjahr bereits erreicht habe. Dem wurde stattgegeben, jedoch sollte der Mediziner weiter an den Kosten für den Bereitschaftsdienst beteiligt werden.

Das sah dieser jedoch nicht ein. Um den Ärztlichen Bereitschaftsdienst zu finanzieren, ginge von den dort erbrachten Leistungen der so genannte Betriebskostenabzug ab. Erst wenn diese Finanzierung nicht ausreiche, werde zusätzlich ein pauschaler Betrag erhoben. Man könne sich nicht darauf berufen, dass dies nicht ausreiche und auch der Regelfall sein werde. Jedenfalls rechtfertige das nicht die Erhebung des Beitrags von 750 Euro.

Die Klage des Arztes hatte keinen Erfolg. Er muss zahlen. Er sei gesetzlich verpflichtet, sich an den Kosten des Ärztlichen Bereitschaftsdienstes der Kassenärztlichen Vereinigung Hessen zu beteiligen. Zwar müsse er nicht mehr am Bereitschaftsdienst teilnehmen, so das Gericht, doch heiße das nicht, dass er deswegen von der Beitragspflicht befreit sei.

Der Bereitschaftsdienst sei grundsätzlich Aufgabe aller Ärzte. Nur aus wichtigem Grund könne ein Arzt von der Teilnahme befreit werden. Der Bereitschaftsdienst bleibe aber trotzdem Aufgabe aller niedergelassenen Ärzte, so dass auch ein befreites Mitglied seinen Beitrag zur Finanzierung zu leisten habe. Die Umlage sei dazu bestimmt, die Kosten des Vorteils zu decken, den der einzelne Arzt aus dem Ärztlichen Bereitschaftsdienst ziehe. Dieser sei ein Notfallvertretungsdienst. Er entlaste den einzelnen Arzt in bestimmten Zeiten von der Versorgung seiner eigenen Patienten.

Informationen: www.dav-medizinrecht.de