Tipp des Monats

Weg zum Supermarkt ist im Home-Office nicht unfallversichert

April 2024

 

Würzburg/Berlin (DAV). Wege zur Nahrungsaufnahme im Home-Office fallen nicht unter den Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung. Über eine entsprechende Entscheidung des Sozialgerichts Würzburg vom 27. März 2023 (AZ: S 5 U 6/23) informiert das Rechtsportal „anwaltauskunft.de“.

Der Kläger arbeitete von zu Hause aus und fuhr mit dem Fahrrad zu einem Supermarkt, um Lebensmittel für ein Mittagessen zu besorgen. Dabei stürzte er und zog sich unter anderem einen Schlüsselbein- und Rippenserienbruch zu.

Die Berufsgenossenschaft lehnte es ab, den Unfall als Arbeitsunfall anzuerkennen. Sie argumentierte, dass Wege zur Nahrungsaufnahme außerhalb der eigenen Wohnung nicht unter den Schutz der Wegeunfallversicherung fallen.

Das Sozialgericht bestätigte diese Auffassung und wies die Klage ab. Nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts ist eine Verrichtung dann als Arbeitsunfall anzusehen, wenn sie in ursächlichem Zusammenhang mit einer versicherten Tätigkeit steht, und der Arbeitnehmer dabei einen Schaden erleidet.

Im vorliegenden Fall habe die Verrichtung - die Nahrungsaufnahme - nicht in ursächlichem Zusammenhang mit seiner versicherten Tätigkeit als Arbeitnehmer gestanden. Die Nahrungsaufnahme sei eine private Angelegenheit, die nicht durch die betriebliche Tätigkeit veranlasst gewesen sei. Der Kläger sei auch nicht im Rahmen seiner versicherten Tätigkeit unterwegs gewesen. Er befand sich in seiner Wohnung und nicht auf dem Weg zur Arbeit oder von der Arbeit nach Hause.

Daran ändere auch die Neuregelung im Sozialrecht zum Home-Office nichts. Nach dieser Neuregelung seien auch Wege in der eigenen Wohnung versichert, wenn sie mit der versicherten Tätigkeit zusammenhingen. Diese Neuregelung gelte nur für Wege im eigenen Haushalt zur Nahrungsaufnahme. Ein solcher Fall liege hier aber nicht vor.

Urteile

Gurtpflicht und Handyverbot auch bei kurzem Stopp

Berlin. Auch bei einem kurzen Stopp vor einer roten Ampel darf der Autofahrer seinen Gurt nicht öffnen und sein Mobiltelefon nicht benutzen. Dies geht aus einem Beschluss des Oberlandesgerichts Celle vom 24. November 2005 (Az.: 211 Ss 111/05) hervor.

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Verlust der Zulassung eines Arztes bei Drogen- und Medikamentenmissbrauch

Mainz/Berlin (DAV). Missbraucht ein Mediziner Drogen und Medikamente, ist er für den Arztberuf nicht geeignet. Daher kann das Ruhen der beruflichen Zulassung (Approbation) gegenüber einem Arzt angeordnet werden. Der fortlaufende Konsum von Medikamenten und die Psyche beeinflussenden Drogen gefährdet die Patienten. Die Arbeitsgemeinschaft Medizinrecht des Deutschen Anwaltvereins (DAV) informiert über eine Entscheidung des Verwaltungsgerichts Mainz vom 20. November 2020 (AZ: 4 L 789/20.MZ).

Der 40-jährige Antragsteller erhielt vor etwa vier Jahren die Approbation als Arzt. Er war in einer Praxis angestellt. An seinem früheren Arbeitsplatz stahl er diverse Arzneimittel und wurde deshalb verurteilt. Als dies bekannt wurde, ordnete das zuständige Landesamt die labor- und fachärztliche Untersuchung des Antragstellers an.

Der Gutachter kam zu dem Ergebnis, dass der Antragsteller derzeit wegen der nahezu ständigen Vergiftung mit Drogen, Schlaf- und Beruhigungsmitteln sowie morphinhaltigen Schmerzmitteln, gesundheitlich nicht für den Arztberuf geeignet sei. Seinen Drogen- und Medikamentenkonsum begründete der Mann mit beruflichem und finanziellem Stress. Daraufhin ordnete das Landesamt das sofortige Ruhen der Zulassung als Arzt an. Mit einem Eilantrag legte der Antragsteller Widerspruch gegen diese Entscheidung ein.

Der Eilantrag des Arztes aber scheiterte. Das Ruhen der Approbation sei zu Recht angeordnet worden, urteilte das Verwaltungsgericht. Die Untersuchungen hätten gezeigt, dass der Antragsteller bis heute fortgesetzt Drogen und Medikamenten konsumiere. Daher sei er nicht in der Lage, zum Wohle seiner Patienten den Beruf als Arzt auszuüben. Auch fehle ihm derzeit die Einsicht in die Notwendigkeit einer Therapie sowie die Motivation hierfür. Daher sei eine Gefährdung von Patienten dringend zu befürchten. Trotz des im Grundgesetz verankerten Rechts auf Berufsfreiheit sei die Anordnung gerechtfertigt. Der Schutz der Patienten sowie die ordnungsgemäße Gesundheitsversorgung der Bevölkerung allgemein wiege schwerer und habe daher Vorrang.

Informationen: www.dav-medizinrecht.de