Tipp des Monats
Weg zum Supermarkt ist im Home-Office nicht unfallversichert
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April 2024
Würzburg/Berlin (DAV). Wege zur Nahrungsaufnahme im Home-Office fallen nicht unter den Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung. Über eine entsprechende Entscheidung des Sozialgerichts Würzburg vom 27. März 2023 (AZ: S 5 U 6/23) informiert das Rechtsportal „anwaltauskunft.de“. |
Urteile
Streit um Umgangsrecht – Kindeswille kann Ausschlag geben
Brandenburg/Berlin (DAV). Streiten Eltern um das Umgangsrecht, spielt auch der Kindeswille eine Rolle. Lehnt das Kind stabil, zielorientiert und autonom den Umgang ab, kann das Gericht etwa einen befristeten Umgangsausschluss anordnen. Das berichtet die Arbeitsgemeinschaft Familienrecht des Deutschen Anwaltvereins (DAV) mit Blick auf eine Entscheidung des Oberlandesgerichts Brandenburg vom 19. April 2022 (AZ: 9 UF 209/21).
Das 2011 geborene Mädchen lebt bei der Mutter. Die Eltern stritten hochemotional und verletzend um das Umgangsrecht des Vaters. Der Vater thematisierte gegenüber dem Kind immer wieder die elterlichen Streitpunkte. Im Laufe des Streits entwickelte die Tochter eine immer vehementere Ablehnung der Umgangskontakte mit ihrem Vater bis schließlich hin zu einer totalen Verweigerung.
Das Gericht entschied, den Umgang zwischen Vater und Tochter für zwei Jahre auszuschließen. Die in Ausnahmefällen gegebenen Voraussetzungen für einen Ausschluss lägen hier vor. Die Tochter lasse bereits seit längerem eine solche Verweigerungshaltung erkennen, dass ein Umgang ihr Kindeswohl massiv gefährden würde.
Die Richter betonten, dass bei einer solchen Entscheidung auch der Willen des Kinds eine Rolle spiele – je älter das Kind, desto mehr. Seine wachsende Fähigkeit zu eigener Willensbildung und selbständigem Handeln sei zu berücksichtigen, damit es sich zu einer eigenverantwortlichen und gemeinschaftsfähigen Persönlichkeit entwickeln könne. Ein erzwungener Umgang könne unter Umständen mehr Schaden verursachen als Nutzen bringen. Dies gelte umso mehr, wenn das Kind Loyalitätskonflikten ausgesetzt sei. Bloße Widerstände des Kinds oder dessen Lustlosigkeit am Umgang könnten den Ausschluss allerdings nicht rechtfertigen.
Covid-19: Kein Verbot nicht dringlicher Behandlungen in Krankenhäusern
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Berlin (DAV). Im Rahmen der Maßnahmen gegen die Pandemie hat das Land Berlin Notfallkrankenhäusern untersagt, nicht dringliche Behandlungen durchzuführen. Dafür hat das Land aber keine Kompetenz. Für die angestrebte Freihaltung von Krankenhauskapazitäten gibt es keine Ermächtigungsgrundlage. Angesichts der Einnahmeausfälle für den Krankenhausbetreiber konnte diese Anordnung auch im Eilverfahren angegriffen werden. Die Arbeitsgemeinschaft Medizinrecht des Deutschen Anwaltvereins (DAV) informiert über mehrere Entscheidungen des Verwaltungsgerichts Berlin vom 11. Februar 2021 (AZ: 14 L 18/21 u. a.).
Die Senatsverwaltung erließ eine Krankenhaus-Covid-19-Verordnung, sie stützte sich dabei auf das Infektionsschutzgesetz (IfSG). Nach der Verordnung sollten in allen Notfallkrankenhäusern unter Einhaltung der vorgegebenen Reservierungs- und Freihaltequoten nur noch medizinisch dringliche und planbare Aufnahmen, Operationen sowie Eingriffe durchgeführt werden. Gegen dieses Behandlungsverbot wandten sich die Trägerinnen der Notfallkrankenhäuser mit Eilanträgen. Sie begehrten im Wege vorläufigen Rechtsschutzes die Feststellung, dass sie in ihren Krankenhäusern das Verbot nicht dringlicher Behandlungen nicht beachten müssen.
Das Verwaltungsgericht gab den Anträgen auf Erlass einstweiliger Anordnungen statt. Die „Krankenhaus-Covid-19-Verordnung“ sei unwirksam. Neben der Eilentscheidung werde sich diese Verordnung in einem Hauptsacheverfahren mit hoher Wahrscheinlichkeit als rechtswidrig und nichtig erweisen. Das IfSG ermächtige das Land nicht zum Erlass der angegriffenen Verordnung, es decke das Behandlungsverbot nicht ab. Das IfSG erlaube nur Schutzmaßnahmen. Das bedeute den Erlass entsprechender Rechtsverordnungen allein zur Verhinderung der Verbreitung übertragbarer Krankheiten wie Covid-19.
Die von Land Berlin angestrebte Sicherstellung ausreichender Kapazitäten für eine stationäre Aufnahme und bedarfsgerechte Versorgung von Covid-19-Erkrankten sei von diesem Ermächtigungszweck nicht mehr gedeckt. Das Impfschutzgesetz könne auch nicht dementsprechend ausgelegt werden. Angesichts der geltend gemachten Einnahmeausfälle der Antragstellerinnen und des bei der Abweisung von Patienten drohenden Reputationsverlustes gebe es auch den erforderlichen Anordnungsgrund der einstweiligen Verfügung.
Informationen: www.dav-medizinrecht.de



