Tipp des Monats

Weg zum Supermarkt ist im Home-Office nicht unfallversichert

April 2024

 

Würzburg/Berlin (DAV). Wege zur Nahrungsaufnahme im Home-Office fallen nicht unter den Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung. Über eine entsprechende Entscheidung des Sozialgerichts Würzburg vom 27. März 2023 (AZ: S 5 U 6/23) informiert das Rechtsportal „anwaltauskunft.de“.

Der Kläger arbeitete von zu Hause aus und fuhr mit dem Fahrrad zu einem Supermarkt, um Lebensmittel für ein Mittagessen zu besorgen. Dabei stürzte er und zog sich unter anderem einen Schlüsselbein- und Rippenserienbruch zu.

Die Berufsgenossenschaft lehnte es ab, den Unfall als Arbeitsunfall anzuerkennen. Sie argumentierte, dass Wege zur Nahrungsaufnahme außerhalb der eigenen Wohnung nicht unter den Schutz der Wegeunfallversicherung fallen.

Das Sozialgericht bestätigte diese Auffassung und wies die Klage ab. Nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts ist eine Verrichtung dann als Arbeitsunfall anzusehen, wenn sie in ursächlichem Zusammenhang mit einer versicherten Tätigkeit steht, und der Arbeitnehmer dabei einen Schaden erleidet.

Im vorliegenden Fall habe die Verrichtung - die Nahrungsaufnahme - nicht in ursächlichem Zusammenhang mit seiner versicherten Tätigkeit als Arbeitnehmer gestanden. Die Nahrungsaufnahme sei eine private Angelegenheit, die nicht durch die betriebliche Tätigkeit veranlasst gewesen sei. Der Kläger sei auch nicht im Rahmen seiner versicherten Tätigkeit unterwegs gewesen. Er befand sich in seiner Wohnung und nicht auf dem Weg zur Arbeit oder von der Arbeit nach Hause.

Daran ändere auch die Neuregelung im Sozialrecht zum Home-Office nichts. Nach dieser Neuregelung seien auch Wege in der eigenen Wohnung versichert, wenn sie mit der versicherten Tätigkeit zusammenhingen. Diese Neuregelung gelte nur für Wege im eigenen Haushalt zur Nahrungsaufnahme. Ein solcher Fall liege hier aber nicht vor.

Urteile

Keine unbegrenzte Anzahl von Yorkshireterriern

Koblenz/Berlin. Einem Hauseigentümer kann in einem Wohngebiet vorgeschrieben werden, wie viele Hunde er halten darf. Dies entschied das Verwaltungsgericht Koblenz am 6. Januar 2011 (AZ: 1 K 944/10.KO), wie die Deutsche Anwaltauskunft mitteilt.

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Hauskauf von Patientin – Kein Verstoß gegen ärztliche Berufsordnung

Berlin (DAV). Ärzte dürfen unter bestimmten Umständen Häuser von ihren Patienten kaufen. Sie verstoßen dann nicht gegen das berufsrechtliche Verbot unerlaubter Zuwendungen, wenn sie einen angemessenen Preis zahlen. Mit dieser Begründung hat das Berufsgericht für Heilberufe beim Verwaltungsgericht Berlin am 20. April 2021 (AZ: 90 K 6.19 T) einen Arzt von dem Vorwurf der Verletzung seiner Berufspflichten freigesprochen. Der Schutz der Integrität der Ärzteschaft ist dann nicht berührt, erläutert die Arbeitsgemeinschaft Medizinrecht des Deutschen Anwaltvereins (DAV).

Der Arzt kaufte im Februar 2018 ein Grundstück seiner 1925 geborenen Patientin. Sie war seit 16 Jahren in seiner Behandlung. Aus gesundheitlichen Gründen begab sie sich in ein Heim und beschloss, das stark renovierungsbedürftige Haus über einen Bevollmächtigten für 250.000 Euro zu verkaufen. Sowohl der Arzt als auch ein Grundstücksnachbar zeigten Interesse. Den Zuschlag erhielt der Arzt; die Patientin blieb auch dabei, als der Nachbar später ein höheres Angebot abgab. Der Nachbar beschwerte sich bei der Ärztekammer Berlin. Diese leitete daraufhin ein berufsgerichtliches Verfahren ein. Der Beschuldigte habe nur aufgrund seiner Vertrauensstellung zur Patientin, überhaupt die Möglichkeit des Erwerbs erhalten. Er habe auch nur deshalb den Zuschlag von seiner Patientin erhalten, obwohl sie von dem Nachbarn einen höheren Kaufpreis hätte erhalten können.

Das Berufsgericht sprach den Arzt frei. Ärztinnen und Ärzten dürften zwar nach der Berufsordnung im Zusammenhang mit ihrer Berufsausübung von Patientinnen und Patienten nicht mehr als geringfügige Geschenke oder andere Vorteile erhalten. Darüber hinaus dürfe man Zuwendungen weder für sich fordern, sich versprechen lassen oder annehmen. Im konkreten Fall sei bei wirtschaftlicher Betrachtung aber schon kein berufsrechtlich relevanter Vorteil erkennbar. Der Arzt habe einen Gegenstand von einer Patientin erworben und letztlich den von der Patientin geforderten Kaufpreis gezahlt. Der Nachbar habe einen höheren als den marktüblichen Preis geboten, da er ein besonderes Interesse am Erwerb des Grundstücks für seine Mutter gehabt habe.

Allein der Abschluss eines Geschäfts reiche zur Tatbestandsverwirklichung nicht aus. Die Beteiligten müssten den Vorteil vereinbaren, um den Arzt bei seiner ärztlichen Entscheidung zu beeinflussen. Der Schutz der Integrität der Ärzteschaft gehe nicht so weit, dass jegliche Geschäftsbeziehung bei der ärztlichen Berufstätigkeit ausgeschlossen sei.

Informationen: www.dav-medizinrecht.de