Tipp des Monats

Weg zum Supermarkt ist im Home-Office nicht unfallversichert

April 2024

 

Würzburg/Berlin (DAV). Wege zur Nahrungsaufnahme im Home-Office fallen nicht unter den Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung. Über eine entsprechende Entscheidung des Sozialgerichts Würzburg vom 27. März 2023 (AZ: S 5 U 6/23) informiert das Rechtsportal „anwaltauskunft.de“.

Der Kläger arbeitete von zu Hause aus und fuhr mit dem Fahrrad zu einem Supermarkt, um Lebensmittel für ein Mittagessen zu besorgen. Dabei stürzte er und zog sich unter anderem einen Schlüsselbein- und Rippenserienbruch zu.

Die Berufsgenossenschaft lehnte es ab, den Unfall als Arbeitsunfall anzuerkennen. Sie argumentierte, dass Wege zur Nahrungsaufnahme außerhalb der eigenen Wohnung nicht unter den Schutz der Wegeunfallversicherung fallen.

Das Sozialgericht bestätigte diese Auffassung und wies die Klage ab. Nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts ist eine Verrichtung dann als Arbeitsunfall anzusehen, wenn sie in ursächlichem Zusammenhang mit einer versicherten Tätigkeit steht, und der Arbeitnehmer dabei einen Schaden erleidet.

Im vorliegenden Fall habe die Verrichtung - die Nahrungsaufnahme - nicht in ursächlichem Zusammenhang mit seiner versicherten Tätigkeit als Arbeitnehmer gestanden. Die Nahrungsaufnahme sei eine private Angelegenheit, die nicht durch die betriebliche Tätigkeit veranlasst gewesen sei. Der Kläger sei auch nicht im Rahmen seiner versicherten Tätigkeit unterwegs gewesen. Er befand sich in seiner Wohnung und nicht auf dem Weg zur Arbeit oder von der Arbeit nach Hause.

Daran ändere auch die Neuregelung im Sozialrecht zum Home-Office nichts. Nach dieser Neuregelung seien auch Wege in der eigenen Wohnung versichert, wenn sie mit der versicherten Tätigkeit zusammenhingen. Diese Neuregelung gelte nur für Wege im eigenen Haushalt zur Nahrungsaufnahme. Ein solcher Fall liege hier aber nicht vor.

Urteile

Keine unbegrenzte Anzahl von Yorkshireterriern

Koblenz/Berlin. Einem Hauseigentümer kann in einem Wohngebiet vorgeschrieben werden, wie viele Hunde er halten darf. Dies entschied das Verwaltungsgericht Koblenz am 6. Januar 2011 (AZ: 1 K 944/10.KO), wie die Deutsche Anwaltauskunft mitteilt.

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Fernbehandlung durch einen Arzt – direkter Kontakt notwendig?

Hamburg/Berlin (DAV). Unter welchen Voraussetzungen eine ärztliche Fernbehandlung möglich ist, entschied das Oberlandesgericht Hamburg am 5. November 2020 (AZ: 5 U 175/19). Grundsätzlich ist eine Beratung unter Einsatz von Kommunikationsmedien möglich. Dies muss ärztlich vertretbar sein, und die ärztliche Sorgfalt muss eingehalten werden. Der Arzt muss auch im konkreten Einzelfall prüfen, ob eine Behandlung über diesen Kommunikationsweg vertretbar ist. Das Gericht untersagte mit diesen Argumenten einen reinen Online-Dienst für Krankschreibung bei Erkältungen durch einen „Tele Arzt“. Es kam dort im Regelfall nicht zu einem persönlichen Kontakt, erläutere die Arbeitsgemeinschaft Medizinrecht des Deutschen Anwaltvereins (DAV).

Bei dem Dienst konnte man bei einer Erkältung eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung erhalten. Man musste über eine Onlineplattform verschiedene vorformulierte Fragen beantworten. Kam das System zu dem Schluss, dass keine Krankschreibung möglich ist, konnte man das Ganze noch mal durchlaufen. Dann sollten die Antworten online durch einen „Tele-Arzt“ überprüft werden. Die Krankschreibung erfolgte dann per WhatsApp und per Post. Das Ganze kostete neun Euro, unabhängig vom Erfolgsfall. Der Betrag wurde nicht von der Krankenkasse ersetzt.

Das Gericht sah darin ein unlauteres Angebot und untersagte diesen Dienst. Es lag eine unzulässige Form der Fernbehandlung vor. Die Erkennung und Behandlung von Erkältungskrankheiten würden nicht aufgrund eigener Wahrnehmung durch einen Behandler erfolgen. Im Regelfall käme es zu keinem Zeitpunkt zu einem unmittelbaren Kontakt zwischen dem Patienten und einem Arzt. Zwar sei die Behandlung und Beratung unter Einsatz von Kommunikationsmedien grundsätzlich möglich. Allerdings müsse ein Arzt im Einzelfall prüfen, ob dies in diesem Fall auch geeignet sei. Die Anamnese beruhe ausschließlich auf den Antworten des Patienten auf die vorformulierten Fragen. Eine Abwägung im Einzelfall könne auf diese Weise nicht stattfinden.

Medizinische Fernbehandlung seien grundsätzlich möglich, wie etwa über eine Videosprechstunde oder aber - wie während der COVID-19-Pandemie häufig - auch per telefonischer Anamnese. Da hier aber keine Einzelfallprüfung vorgenommen wurde, untersagte das Gericht den Dienst.

Informationen: www.dav-medizinrecht.de