Itzehoe/Berlin. Wird entlang der Grenze zweier Grundstücke ein Gebäude abgerissen und dringt dadurch Bodenfeuchtigkeit in das Kelleraußenmauerwerk ein, besteht kein Ausgleichsanspruch des Nachbarn. Dies entschied das Landgericht Itzehoe am 9. Juni 2010 (AZ: 6 O 345/09), wie die Arbeitsgemeinschaft Mietrecht und Immobilien des Deutschen Anwaltvereins mitteilt.