Tipp des Monats

Weg zum Supermarkt ist im Home-Office nicht unfallversichert

April 2024

 

Würzburg/Berlin (DAV). Wege zur Nahrungsaufnahme im Home-Office fallen nicht unter den Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung. Über eine entsprechende Entscheidung des Sozialgerichts Würzburg vom 27. März 2023 (AZ: S 5 U 6/23) informiert das Rechtsportal „anwaltauskunft.de“.

Der Kläger arbeitete von zu Hause aus und fuhr mit dem Fahrrad zu einem Supermarkt, um Lebensmittel für ein Mittagessen zu besorgen. Dabei stürzte er und zog sich unter anderem einen Schlüsselbein- und Rippenserienbruch zu.

Die Berufsgenossenschaft lehnte es ab, den Unfall als Arbeitsunfall anzuerkennen. Sie argumentierte, dass Wege zur Nahrungsaufnahme außerhalb der eigenen Wohnung nicht unter den Schutz der Wegeunfallversicherung fallen.

Das Sozialgericht bestätigte diese Auffassung und wies die Klage ab. Nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts ist eine Verrichtung dann als Arbeitsunfall anzusehen, wenn sie in ursächlichem Zusammenhang mit einer versicherten Tätigkeit steht, und der Arbeitnehmer dabei einen Schaden erleidet.

Im vorliegenden Fall habe die Verrichtung - die Nahrungsaufnahme - nicht in ursächlichem Zusammenhang mit seiner versicherten Tätigkeit als Arbeitnehmer gestanden. Die Nahrungsaufnahme sei eine private Angelegenheit, die nicht durch die betriebliche Tätigkeit veranlasst gewesen sei. Der Kläger sei auch nicht im Rahmen seiner versicherten Tätigkeit unterwegs gewesen. Er befand sich in seiner Wohnung und nicht auf dem Weg zur Arbeit oder von der Arbeit nach Hause.

Daran ändere auch die Neuregelung im Sozialrecht zum Home-Office nichts. Nach dieser Neuregelung seien auch Wege in der eigenen Wohnung versichert, wenn sie mit der versicherten Tätigkeit zusammenhingen. Diese Neuregelung gelte nur für Wege im eigenen Haushalt zur Nahrungsaufnahme. Ein solcher Fall liege hier aber nicht vor.

Urteile

Keine unbegrenzte Anzahl von Yorkshireterriern

Koblenz/Berlin. Einem Hauseigentümer kann in einem Wohngebiet vorgeschrieben werden, wie viele Hunde er halten darf. Dies entschied das Verwaltungsgericht Koblenz am 6. Januar 2011 (AZ: 1 K 944/10.KO), wie die Deutsche Anwaltauskunft mitteilt.

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zulässige Höhe von Zäunen und Hecken

Koblenz/Berlin (DAA). Grundsätzlich gelten unter Nachbarn bestimmte Höhen für Zäune und Hecken. Der Nachbar kann aber nur die Einhaltung der Höhen verlangen, wenn er sich auch selbst daranhält. Macht der Nachbar dies nicht, darf der andere zumindest bis zu dessen Höhe seinen Zaun aufstellen und seine Hecke wachsen lassen. Das Rechtsportal anwaltauskunft.de informiert über eine Entscheidung des Landgerichts Koblenz vom 10. Juli 2020 (AZ: 13 S 6/20).

Zwei Grundstücksnachbarn streiten sich. Entlang der gemeinsamen Grundstücksgrenze befinden sich auf dem Grundstück der Beklagten ein Zaun und eine Hecke. Die Hecke befindet sich aus Sicht der Klägerin hinter einem blickdichten Metallzaun. Die Stämme dieser Hecke stehen 40 cm von der Grundstücksgrenze entfernt. Der Zaun der Beklagten hat an der niedrigsten Stelle eine Höhe von 2,06 m. Die Klägerin verlangt den Rückbau des Zauns auf eine von ihr als nachbarrechtlich zulässig erachtete Höhe von 1,20 m und den Rückschnitt der Hecke auf eine Höhe von 1,50 m. Die Klägerin selbst hat an den seitlichen Grenzen ihres Grundstücks aber Zäune in einer Höhe von 1,84 m und 1,87 m errichtet.

Die Klage ist nur teilweise erfolgreich, da die Zäune der Klägerin selbst die von ihr geforderte Rückbauhöhe deutlich überragten. Die Beklagte müsse ihren Zaun nur auf die gleiche Höhe wie die angrenzenden Zäune der Klägerin zurückbauen. Ebenso müsse sie die Hecke lediglich dementsprechend zurückschneiden.

Welche Höhen gelten, richtet sich nach Landesrecht. In Rheinland-Pfalz gibt es zunächst nur einen Anspruch auf Errichtung eines Zauns. Ein solcher muss sich, falls bauordnungsrechtlich in der Ortschaft nichts anderes vorgeschrieben ist, nach der dortigen Ortsüblichkeit richten. Lässt sich eine solche Ortsüblichkeit nicht feststellen, gilt ein 1,20 m hoher Zaun aus festem Maschendraht als ortsüblich.

In der fraglichen Ortschaft, urteilte das Landgericht, gebe es weder einen dies regelnden Bebauungsplan noch ergeben die dort vorhandenen Einfriedungen ein einheitliches Bild. Eine ortsübliche Einzäunung fehle. Normalerweise könne die Klägerin dann einen Rückbau auf eine Höhe von 1,20 m verlangen. Diesen Anspruch habe die Klägerin aber nicht. Zwischen Grundstücksnachbarn gelte nämlich für das notwendige Zusammenleben das sog. nachbarliche Gemeinschaftsverhältnis. Demzufolge seien Nachbarn zur gegenseitigen Rücksichtnahme verpflichtet. Diese Pflichten könnten dazu führen, dass nachbarrechtliche Rechte beschränkt oder ausgeschlossen würden.

Dies sei hier der Fall. Der Zaun der Klägerin selbst sei viel höher, als sie es von der Nachbarin verlangt. Ihr Zaun würde einen zurückgebauten Zaun von 1,20 m um mehr als 60 cm überragen. Dies sei weit mehr als die umgekehrte Höhendifferenz von etwa 20 cm derzeit. Daher gebe es kein schützenswertes Eigeninteresse der Klägerin.

Hinsichtlich der Hecke hat das Landgericht entschieden, dass diese weiterhin auf eine Höhe geschnitten werden muss, die sie hinter dem zurück gebauten Zaun optisch verschwinden lässt. Eigentlich bestünde ein Anspruch, die Hecke auf 1,50 m zu begrenzen. Eine Ausnahme gebe es aber für den Fall, dass sich die Hecke hinter einem blickdichten Zaun befinde. Die Hecke dürfe also künftig nicht die Höhe des zurückgebauten Zaunes überschreiten.