Tipp des Monats

Weg zum Supermarkt ist im Home-Office nicht unfallversichert

April 2024

 

Würzburg/Berlin (DAV). Wege zur Nahrungsaufnahme im Home-Office fallen nicht unter den Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung. Über eine entsprechende Entscheidung des Sozialgerichts Würzburg vom 27. März 2023 (AZ: S 5 U 6/23) informiert das Rechtsportal „anwaltauskunft.de“.

Der Kläger arbeitete von zu Hause aus und fuhr mit dem Fahrrad zu einem Supermarkt, um Lebensmittel für ein Mittagessen zu besorgen. Dabei stürzte er und zog sich unter anderem einen Schlüsselbein- und Rippenserienbruch zu.

Die Berufsgenossenschaft lehnte es ab, den Unfall als Arbeitsunfall anzuerkennen. Sie argumentierte, dass Wege zur Nahrungsaufnahme außerhalb der eigenen Wohnung nicht unter den Schutz der Wegeunfallversicherung fallen.

Das Sozialgericht bestätigte diese Auffassung und wies die Klage ab. Nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts ist eine Verrichtung dann als Arbeitsunfall anzusehen, wenn sie in ursächlichem Zusammenhang mit einer versicherten Tätigkeit steht, und der Arbeitnehmer dabei einen Schaden erleidet.

Im vorliegenden Fall habe die Verrichtung - die Nahrungsaufnahme - nicht in ursächlichem Zusammenhang mit seiner versicherten Tätigkeit als Arbeitnehmer gestanden. Die Nahrungsaufnahme sei eine private Angelegenheit, die nicht durch die betriebliche Tätigkeit veranlasst gewesen sei. Der Kläger sei auch nicht im Rahmen seiner versicherten Tätigkeit unterwegs gewesen. Er befand sich in seiner Wohnung und nicht auf dem Weg zur Arbeit oder von der Arbeit nach Hause.

Daran ändere auch die Neuregelung im Sozialrecht zum Home-Office nichts. Nach dieser Neuregelung seien auch Wege in der eigenen Wohnung versichert, wenn sie mit der versicherten Tätigkeit zusammenhingen. Diese Neuregelung gelte nur für Wege im eigenen Haushalt zur Nahrungsaufnahme. Ein solcher Fall liege hier aber nicht vor.

Urteile

Gurtpflicht und Handyverbot auch bei kurzem Stopp

Berlin. Auch bei einem kurzen Stopp vor einer roten Ampel darf der Autofahrer seinen Gurt nicht öffnen und sein Mobiltelefon nicht benutzen. Dies geht aus einem Beschluss des Oberlandesgerichts Celle vom 24. November 2005 (Az.: 211 Ss 111/05) hervor.

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Kann auf Erbquoten im Erbschein verzichtet werden, obwohl der Erblasser diese genau festgelegt hat?

Celle/Berlin (DAV). Vor allem wenn Personen ihre einzelnen Nachlassgegenstände auf ihre Erben verteilen, kann es aufwendig sein, die Erbquoten festzustellen. Hierzu müssen die Werte der zugewendeten Gegenstände ins Verhältnis zum Wert des Gesamtnachlasses gesetzt werden. Daher erlaubt das Gesetz die Erteilung eines Erbscheins, der nur die Erben ohne Angabe einer Erbquote nennt. Doch kann man von dieser Möglichkeit auch Gebrauch machen, wenn die Quoten in der Verfügung von Todes wegen genau bestimmt sind? Die Arbeitsgemeinschaft Erbrecht des Deutschen Anwaltvereins (DAV) berichtet über eine Entscheidung des Oberlandesgerichts (OLG) Celle in seinem Beschluss vom 23. Oktober 2023 (6 W 116/23).

Ein Mann setzt in einem notariellen Testament zehn Personen zu genau angegebenen Quoten zu seinen Erben ein. Zudem ordnet er Testamentsvollstreckung an. Der Testamentsvollstrecker, der eine ordnungsgemäße Aufteilung des Nachlasses unter den zehn Erben Sorge tragen soll, beantragt beim Nachlassgericht einen Erbschein, der die zehn Personen quotenlos als Erben des Mannes ausweist. Das Amtsgericht weist den Antrag zurück.

Zu Recht, beschließt das Gericht. Das Gesetz bestimmt zwar, dass die Angabe der Erbteile im Erbschein nicht erforderlich ist, wenn alle Antragsteller auf Aufnahme der Erbquoten in den Erbschein verzichten. Dabei handelt sich allerdings um eine Ausnahmevorschrift, deren Sinn darin besteht, die Erteilung eines Erbscheins zu vereinfachen, wenn die Bestimmung der Erbquoten mit hohem Aufwand verbunden ist. Diesem Zweck entsprechend gilt die Ausnahme also gerade nicht, wenn der Erblasser die Erbquoten eindeutig festgelegt hat und diese ohne weiteres in den Erbscheinsantrag übernommen werden können. Ein Verzicht auf die Angabe der Erbquoten ist in einem solchen Fall nicht gerechtfertigt.

Informationen: www.dav-erbrecht.de