Tipp des Monats
Weg zum Supermarkt ist im Home-Office nicht unfallversichert
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April 2024
Würzburg/Berlin (DAV). Wege zur Nahrungsaufnahme im Home-Office fallen nicht unter den Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung. Über eine entsprechende Entscheidung des Sozialgerichts Würzburg vom 27. März 2023 (AZ: S 5 U 6/23) informiert das Rechtsportal „anwaltauskunft.de“. |
Urteile
Betriebsrat darf elektronische Personalakte nicht einsehen
Düsseldorf/Berlin (DAV). Ohne Zustimmung des Arbeitnehmers darf der Betriebsrat nicht auf dessen elektronische Personalakte zugreifen. Das entschied das Landesarbeitsgericht Düsseldorf am 23. Juni 2020 (AZ: 3 TaBV 65/19), wie die Arbeitsgemeinschaft Arbeitsrecht des Deutschen Anwaltvereins (DAV) berichtet.
In dem Unternehmen gab es einen Gesamtbetriebsrat sowie zwölf örtliche Betriebsräte. In der Gesamtbetriebsvereinbarung über Einführung und Nutzung von elektronischen Personalakten wurden dem Betriebsrat Zugriff auf die elektronischen Personalakten der Mitarbeiter eingeräumt:
„Der Gesamtbetriebsratsvorsitzende und der örtliche Betriebsratsvorsitzende erhalten permanenten Zugriff auf die elektronische Personalakte mit Ausnahme der Akten der Leitenden Mitarbeiter und der Mitarbeiter des Personalbereichs. Die örtlichen Betriebsratsvorsitzenden erhalten Zugriff auf die Akten des Wahlbetriebs, für den sie zuständig sind. Der Gesamtbetriebsratsvorsitzende erhält Zugriff auf die Akten des gesamten Unternehmens.“
Als der Arbeitgeber dem Betriebsrat die Einsicht verwehrte, wandte dieser sich an das Gericht.
Das Unternehmen erhielt in zwei Instanzen Recht. Das generelle Einsichtsrecht der Betriebsratsvorsitzenden verletze die Mitarbeiter in unangemessener Weise in ihrem allgemeinen Persönlichkeitsrecht. Um die Regelungen der Gesamtbetriebsvereinbarung zu kontrollieren, sei ein derart weites Einsichtsrecht weder geeignet noch erforderlich. Dies gelte insbesondere auch, so die Richter, weil die Vereinbarung weitere besondere Kontrollrechte des Betriebsrats vorsehe.
Informationen: www.dav-arbeitsrecht.de
Kann auf Erbquoten im Erbschein verzichtet werden, obwohl der Erblasser diese genau festgelegt hat?
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Celle/Berlin (DAV). Vor allem wenn Personen ihre einzelnen Nachlassgegenstände auf ihre Erben verteilen, kann es aufwendig sein, die Erbquoten festzustellen. Hierzu müssen die Werte der zugewendeten Gegenstände ins Verhältnis zum Wert des Gesamtnachlasses gesetzt werden. Daher erlaubt das Gesetz die Erteilung eines Erbscheins, der nur die Erben ohne Angabe einer Erbquote nennt. Doch kann man von dieser Möglichkeit auch Gebrauch machen, wenn die Quoten in der Verfügung von Todes wegen genau bestimmt sind? Die Arbeitsgemeinschaft Erbrecht des Deutschen Anwaltvereins (DAV) berichtet über eine Entscheidung des Oberlandesgerichts (OLG) Celle in seinem Beschluss vom 23. Oktober 2023 (6 W 116/23).
Ein Mann setzt in einem notariellen Testament zehn Personen zu genau angegebenen Quoten zu seinen Erben ein. Zudem ordnet er Testamentsvollstreckung an. Der Testamentsvollstrecker, der eine ordnungsgemäße Aufteilung des Nachlasses unter den zehn Erben Sorge tragen soll, beantragt beim Nachlassgericht einen Erbschein, der die zehn Personen quotenlos als Erben des Mannes ausweist. Das Amtsgericht weist den Antrag zurück.
Zu Recht, beschließt das Gericht. Das Gesetz bestimmt zwar, dass die Angabe der Erbteile im Erbschein nicht erforderlich ist, wenn alle Antragsteller auf Aufnahme der Erbquoten in den Erbschein verzichten. Dabei handelt sich allerdings um eine Ausnahmevorschrift, deren Sinn darin besteht, die Erteilung eines Erbscheins zu vereinfachen, wenn die Bestimmung der Erbquoten mit hohem Aufwand verbunden ist. Diesem Zweck entsprechend gilt die Ausnahme also gerade nicht, wenn der Erblasser die Erbquoten eindeutig festgelegt hat und diese ohne weiteres in den Erbscheinsantrag übernommen werden können. Ein Verzicht auf die Angabe der Erbquoten ist in einem solchen Fall nicht gerechtfertigt.
Informationen: www.dav-erbrecht.de



