Erbe ist nicht gleich Erbe

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Bamberg/Berlin. In einem Testament kann nach „Vorerben“ und „Nacherben“ eingestuft werden. Dies kann der Fall sein, wenn der Erblasser will, dass zunächst der Partner und dann die Kinder erben sollen. Der Vorerbe kann in der Regel nur eingeschränkt über das Erbe verfügen. Wenn er Gegenstände verschenkt oder deutlich unter Wert abgibt, kann der „Nacherbe“ sie gegebenenfalls sogar vom Empfänger zurückverlangen. So konnte in dem vom Oberlandesgericht Bamberg am 8. Mai 2009 (AZ: 6 U 38/08) entschiedenen Fall eine Nacherbin erfolgreich die Unwirksamkeit eines umfangreichen Grundstücksgeschäfts geltend machen.

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