Nottestament nur nach Vorlesen wirksam

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Nürnberg-Fürth/Berlin. Damit ein Nottestament wirksam ist, muss es wortwörtlich dem Erblasser vorgelesen werden. Wird der Text des Testaments nur sinngemäß wiedergegeben, ist das Nottestament nicht wirksam, entschied das Landgericht Nürnberg-Fürth am 12. August 2008 (AZ: 7 T 5033/08).

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