Tipp des Monats

Weg zum Supermarkt ist im Home-Office nicht unfallversichert

April 2024

 

Würzburg/Berlin (DAV). Wege zur Nahrungsaufnahme im Home-Office fallen nicht unter den Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung. Über eine entsprechende Entscheidung des Sozialgerichts Würzburg vom 27. März 2023 (AZ: S 5 U 6/23) informiert das Rechtsportal „anwaltauskunft.de“.

Der Kläger arbeitete von zu Hause aus und fuhr mit dem Fahrrad zu einem Supermarkt, um Lebensmittel für ein Mittagessen zu besorgen. Dabei stürzte er und zog sich unter anderem einen Schlüsselbein- und Rippenserienbruch zu.

Die Berufsgenossenschaft lehnte es ab, den Unfall als Arbeitsunfall anzuerkennen. Sie argumentierte, dass Wege zur Nahrungsaufnahme außerhalb der eigenen Wohnung nicht unter den Schutz der Wegeunfallversicherung fallen.

Das Sozialgericht bestätigte diese Auffassung und wies die Klage ab. Nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts ist eine Verrichtung dann als Arbeitsunfall anzusehen, wenn sie in ursächlichem Zusammenhang mit einer versicherten Tätigkeit steht, und der Arbeitnehmer dabei einen Schaden erleidet.

Im vorliegenden Fall habe die Verrichtung - die Nahrungsaufnahme - nicht in ursächlichem Zusammenhang mit seiner versicherten Tätigkeit als Arbeitnehmer gestanden. Die Nahrungsaufnahme sei eine private Angelegenheit, die nicht durch die betriebliche Tätigkeit veranlasst gewesen sei. Der Kläger sei auch nicht im Rahmen seiner versicherten Tätigkeit unterwegs gewesen. Er befand sich in seiner Wohnung und nicht auf dem Weg zur Arbeit oder von der Arbeit nach Hause.

Daran ändere auch die Neuregelung im Sozialrecht zum Home-Office nichts. Nach dieser Neuregelung seien auch Wege in der eigenen Wohnung versichert, wenn sie mit der versicherten Tätigkeit zusammenhingen. Diese Neuregelung gelte nur für Wege im eigenen Haushalt zur Nahrungsaufnahme. Ein solcher Fall liege hier aber nicht vor.

Urteile

Gurtpflicht und Handyverbot auch bei kurzem Stopp

Berlin. Auch bei einem kurzen Stopp vor einer roten Ampel darf der Autofahrer seinen Gurt nicht öffnen und sein Mobiltelefon nicht benutzen. Dies geht aus einem Beschluss des Oberlandesgerichts Celle vom 24. November 2005 (Az.: 211 Ss 111/05) hervor.

Read more...

Kann das Grundbuchamt die Vorlage des Erbscheins fordern, wenn die in einem öffentlichen Testament geregelte Erbfolge durch ein späteres privatschriftliches Testament berührt wird?

Schleswig-Holstein/Berlin (DAV) geändert, dass in einem später errichteten privatschriftlichen Testament eine „Verwirkungsklausel“ eingefügt wird, so ist fraglich, ob das Grundbuchamt die Vorlage eines Erbscheins verlangen kann. Darüber entscheidet das Oberlandesgericht (OLG) Schleswig-Holstein in seinem Beschluss vom 30.12.2022 (2 Wx 29/22). Die Arbeitsgemeinschaft Erbrecht des Deutschen Anwaltvereins (DAV) berichtet.

Ein Mann setzt durch ein notariell errichtetes Testament („öffentliches Testament“) seine drei Söhne zu gleichen Teilen als seine Erben ein. Ein paar Monate später errichtet er daneben ein eigenhändiges Testament, in dem er zwar die Erbfolge an sich nicht ändert, jedoch anknüpfend an das notarielle Testament bestimmt, dass „ein Erbe, der Klage erhebt“ nur seinen Pflichtteil erhalten soll (sog. „Verwirkungsklausel“). Beide Testamente werden eröffnet. Als die Söhne beim zuständigen Grundbuchamt die Eigentumsumschreibung für ein zum Nachlass gehörendes Grundstück beantragen wollen, fordert sie das Grundbuchamt auf, einen Erbschein vorzulegen.

Zu Recht, urteilt das Gericht. Zwar bedarf es der Vorlage eines Erbscheins zur Grundbuchberichtigung grundsätzlich dann nicht, wenn sich die Erbfolge aus einem öffentlichen Testament ergibt. Dies gilt jedoch dann nicht, wenn die Erbfolge durch ein später errichtetes eigenhändiges Testament geändert wird. Eine solche Änderung wird auch durch eine „Verwirkungsklausel“ wie hier vorgenommen. Denn eine solche hat zur Folge, dass derjenige, der gegen das in der Klausel enthaltene und zu sanktionierende Verhalten verstößt, sein Erbrecht verliert. Hierdurch aber wird die Erbfolge des öffentlichen Testaments modifiziert. Das privatschriftliche Testament ist daher für die korrekte und vollständige Erfassung der Erbfolge von Bedeutung, sodass das Grundbuchamt zum Nachweis der Erbfolge berechtigt ist, trotz des bestehenden öffentlichen Testaments auf der Vorlage eines Erbscheins zu bestehen.