Tipp des Monats
Weg zum Supermarkt ist im Home-Office nicht unfallversichert
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April 2024
Würzburg/Berlin (DAV). Wege zur Nahrungsaufnahme im Home-Office fallen nicht unter den Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung. Über eine entsprechende Entscheidung des Sozialgerichts Würzburg vom 27. März 2023 (AZ: S 5 U 6/23) informiert das Rechtsportal „anwaltauskunft.de“. |
Urteile
Gurtpflicht und Handyverbot auch bei kurzem Stopp
Berlin. Auch bei einem kurzen Stopp vor einer roten Ampel darf der Autofahrer seinen Gurt nicht öffnen und sein Mobiltelefon nicht benutzen. Dies geht aus einem Beschluss des Oberlandesgerichts Celle vom 24. November 2005 (Az.: 211 Ss 111/05) hervor.
Read more...Kann das Grundbuchamt die Vorlage des Erbscheins fordern, wenn die in einem öffentlichen Testament geregelte Erbfolge durch ein späteres privatschriftliches Testament berührt wird?
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Schleswig-Holstein/Berlin (DAV) geändert, dass in einem später errichteten privatschriftlichen Testament eine „Verwirkungsklausel“ eingefügt wird, so ist fraglich, ob das Grundbuchamt die Vorlage eines Erbscheins verlangen kann. Darüber entscheidet das Oberlandesgericht (OLG) Schleswig-Holstein in seinem Beschluss vom 30.12.2022 (2 Wx 29/22). Die Arbeitsgemeinschaft Erbrecht des Deutschen Anwaltvereins (DAV) berichtet.
Ein Mann setzt durch ein notariell errichtetes Testament („öffentliches Testament“) seine drei Söhne zu gleichen Teilen als seine Erben ein. Ein paar Monate später errichtet er daneben ein eigenhändiges Testament, in dem er zwar die Erbfolge an sich nicht ändert, jedoch anknüpfend an das notarielle Testament bestimmt, dass „ein Erbe, der Klage erhebt“ nur seinen Pflichtteil erhalten soll (sog. „Verwirkungsklausel“). Beide Testamente werden eröffnet. Als die Söhne beim zuständigen Grundbuchamt die Eigentumsumschreibung für ein zum Nachlass gehörendes Grundstück beantragen wollen, fordert sie das Grundbuchamt auf, einen Erbschein vorzulegen.
Zu Recht, urteilt das Gericht. Zwar bedarf es der Vorlage eines Erbscheins zur Grundbuchberichtigung grundsätzlich dann nicht, wenn sich die Erbfolge aus einem öffentlichen Testament ergibt. Dies gilt jedoch dann nicht, wenn die Erbfolge durch ein später errichtetes eigenhändiges Testament geändert wird. Eine solche Änderung wird auch durch eine „Verwirkungsklausel“ wie hier vorgenommen. Denn eine solche hat zur Folge, dass derjenige, der gegen das in der Klausel enthaltene und zu sanktionierende Verhalten verstößt, sein Erbrecht verliert. Hierdurch aber wird die Erbfolge des öffentlichen Testaments modifiziert. Das privatschriftliche Testament ist daher für die korrekte und vollständige Erfassung der Erbfolge von Bedeutung, sodass das Grundbuchamt zum Nachweis der Erbfolge berechtigt ist, trotz des bestehenden öffentlichen Testaments auf der Vorlage eines Erbscheins zu bestehen.



