Tipp des Monats

Weg zum Supermarkt ist im Home-Office nicht unfallversichert

April 2024

 

Würzburg/Berlin (DAV). Wege zur Nahrungsaufnahme im Home-Office fallen nicht unter den Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung. Über eine entsprechende Entscheidung des Sozialgerichts Würzburg vom 27. März 2023 (AZ: S 5 U 6/23) informiert das Rechtsportal „anwaltauskunft.de“.

Der Kläger arbeitete von zu Hause aus und fuhr mit dem Fahrrad zu einem Supermarkt, um Lebensmittel für ein Mittagessen zu besorgen. Dabei stürzte er und zog sich unter anderem einen Schlüsselbein- und Rippenserienbruch zu.

Die Berufsgenossenschaft lehnte es ab, den Unfall als Arbeitsunfall anzuerkennen. Sie argumentierte, dass Wege zur Nahrungsaufnahme außerhalb der eigenen Wohnung nicht unter den Schutz der Wegeunfallversicherung fallen.

Das Sozialgericht bestätigte diese Auffassung und wies die Klage ab. Nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts ist eine Verrichtung dann als Arbeitsunfall anzusehen, wenn sie in ursächlichem Zusammenhang mit einer versicherten Tätigkeit steht, und der Arbeitnehmer dabei einen Schaden erleidet.

Im vorliegenden Fall habe die Verrichtung - die Nahrungsaufnahme - nicht in ursächlichem Zusammenhang mit seiner versicherten Tätigkeit als Arbeitnehmer gestanden. Die Nahrungsaufnahme sei eine private Angelegenheit, die nicht durch die betriebliche Tätigkeit veranlasst gewesen sei. Der Kläger sei auch nicht im Rahmen seiner versicherten Tätigkeit unterwegs gewesen. Er befand sich in seiner Wohnung und nicht auf dem Weg zur Arbeit oder von der Arbeit nach Hause.

Daran ändere auch die Neuregelung im Sozialrecht zum Home-Office nichts. Nach dieser Neuregelung seien auch Wege in der eigenen Wohnung versichert, wenn sie mit der versicherten Tätigkeit zusammenhingen. Diese Neuregelung gelte nur für Wege im eigenen Haushalt zur Nahrungsaufnahme. Ein solcher Fall liege hier aber nicht vor.

Urteile

Gurtpflicht und Handyverbot auch bei kurzem Stopp

Berlin. Auch bei einem kurzen Stopp vor einer roten Ampel darf der Autofahrer seinen Gurt nicht öffnen und sein Mobiltelefon nicht benutzen. Dies geht aus einem Beschluss des Oberlandesgerichts Celle vom 24. November 2005 (Az.: 211 Ss 111/05) hervor.

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Ab wann läuft die Ausschlagungsfrist bei mehreren sich widersprechenden Erbfolgeregelungen?

Wuppertal/Berlin (DAV). Ein Erbe muss man nicht annehmen. Es steht jedem frei, dies auszuschlagen. Die Frist hierzu ist vom Gesetz mit 6 Wochen aber denkbar kurz gesetzt. Diese 6 Wochen beginnen in dem Moment zu laufen, in dem man Kenntnis davon hat, zum Erben berufen zu sein. Gibt es mehrere sich widersprechende Erbfolgeregelungen, deren Verhältnis zueinander ungeklärt ist, so mag man sich nicht sofort Klarheit verschaffen können, ob man Erbe ist oder nicht. Dann kann der Lauf der Ausschlagungsfrist sich hinauszögern. Die Arbeitsgemeinschaft Erbrecht des Deutschen Anwaltvereins (DAV) berichtet über eine Entscheidung des Landgerichts (LG) Wuppertal in seinem Urteil vom 6.1.2023 (2 O 298/19).

Eine Frau schließt mit ihrem ersten Ehemann einen Erbvertrag, in dem sie sich gegenseitig zu Erben einsetzen. Als Erben des Längerlebenden setzen die Eheleute u.a. die spätere Adoptivtochter der Frau ein und ordnen Testamentsvollstreckung sowie verschiedene Vermächtnisse an. Nachdem ihr erster Ehemann verstirbt, widerruft die Frau alle früheren Verfügungen von Todes wegen und setzt durch notarielles Testament ihren zweiten Ehemann als ihren alleinigen Erben ein. Kurz darauf errichtet sie ein weiteres notarielles Testament, in dem sie erneut alle vorherigen Verfügungen von Todes wegen widerruft und wieder ihre spätere Adoptivtochter zu ihrer Alleinerbin ohne Beschränkungen einsetzt. Als die Frau einige Jahre nach der Adoption der Tochter verstirbt, stellt die Adoptivtochter auf Grundlage des letzten notariellen Testaments einen Antrag auf einen Erbschein, der sie als unbeschränkte Alleinerbin ausweist. Dieser wird mit dem Hinweis zurückgewiesen, dass die beiden zuletzt errichteten Testamente aufgrund der Bindungswirkung des Erbvertrages unwirksam seien. Daraufhin schlägt sie ihre Miterbenstellung aus dem Erbvertrag wegen Beschränkungen und Beschwerungen aus und macht gegenüber den übrigen durch den wirksamen Erbvertrag eingesetzten Erben ihren Pflichtteil geltend.

Zu Recht, entscheidet das Gericht. Eine Ausschlagung mit dem Ziel, den Pflichtteil zu erlangen, ist grundsätzlich möglich, wenn die eigene Miterbeneinsetzung – wie hier – mit Testamentsvollstreckung bzw. Vermächtnissen beschwert ist. Die Ausschlagung hat aber innerhalb der vom Gesetz vorgesehenen 6wöchigen Frist zu geschehen. Dies beginnt grundsätzlich erst zu laufen, wenn der Erbe weiß, dass er zum Erben berufen ist. Liegen mehrere sich widersprechende Erbfolgeregelungen vor, die Grundlage für die Berufung sein können, mag sich der Erbe über den Grund seiner Berufung irren. Ein solcher Rechtsirrtum kann den Beginn der Ausschlagungsfrist dann hemmen, wenn die Gründe für den Irrtum jedenfalls nicht von Anfang an von der Hand zu weisen sind. Bei mehreren, sich inhaltlich völlig unterscheidenden Erbeinsetzungen, ist – zumal für juristische Laien – oft nicht erkennbar, welche Gültigkeit beansprucht. Knüpft er sein Handeln an die letzte Verfügung von Todes wegen an, so ist dies grundsätzlich nachvollziehbar, da eine mögliche Bindungswirkung eines vorangehenden Erbvertrages oft nicht ohne weiteres erkennbar oder vorhersehbar ist. Die 6wöchige Ausschlagungsfrist beginnt in einem solchen Fall daher nicht, bevor nicht im Erbscheinsverfahren verbindlich über die Frage der Bindungswirkung entschieden ist.

Informationen: www.dav-erbrecht.de