Tipp des Monats

Weg zum Supermarkt ist im Home-Office nicht unfallversichert

April 2024

 

Würzburg/Berlin (DAV). Wege zur Nahrungsaufnahme im Home-Office fallen nicht unter den Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung. Über eine entsprechende Entscheidung des Sozialgerichts Würzburg vom 27. März 2023 (AZ: S 5 U 6/23) informiert das Rechtsportal „anwaltauskunft.de“.

Der Kläger arbeitete von zu Hause aus und fuhr mit dem Fahrrad zu einem Supermarkt, um Lebensmittel für ein Mittagessen zu besorgen. Dabei stürzte er und zog sich unter anderem einen Schlüsselbein- und Rippenserienbruch zu.

Die Berufsgenossenschaft lehnte es ab, den Unfall als Arbeitsunfall anzuerkennen. Sie argumentierte, dass Wege zur Nahrungsaufnahme außerhalb der eigenen Wohnung nicht unter den Schutz der Wegeunfallversicherung fallen.

Das Sozialgericht bestätigte diese Auffassung und wies die Klage ab. Nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts ist eine Verrichtung dann als Arbeitsunfall anzusehen, wenn sie in ursächlichem Zusammenhang mit einer versicherten Tätigkeit steht, und der Arbeitnehmer dabei einen Schaden erleidet.

Im vorliegenden Fall habe die Verrichtung - die Nahrungsaufnahme - nicht in ursächlichem Zusammenhang mit seiner versicherten Tätigkeit als Arbeitnehmer gestanden. Die Nahrungsaufnahme sei eine private Angelegenheit, die nicht durch die betriebliche Tätigkeit veranlasst gewesen sei. Der Kläger sei auch nicht im Rahmen seiner versicherten Tätigkeit unterwegs gewesen. Er befand sich in seiner Wohnung und nicht auf dem Weg zur Arbeit oder von der Arbeit nach Hause.

Daran ändere auch die Neuregelung im Sozialrecht zum Home-Office nichts. Nach dieser Neuregelung seien auch Wege in der eigenen Wohnung versichert, wenn sie mit der versicherten Tätigkeit zusammenhingen. Diese Neuregelung gelte nur für Wege im eigenen Haushalt zur Nahrungsaufnahme. Ein solcher Fall liege hier aber nicht vor.

Urteile

Keine unbegrenzte Anzahl von Yorkshireterriern

Koblenz/Berlin. Einem Hauseigentümer kann in einem Wohngebiet vorgeschrieben werden, wie viele Hunde er halten darf. Dies entschied das Verwaltungsgericht Koblenz am 6. Januar 2011 (AZ: 1 K 944/10.KO), wie die Deutsche Anwaltauskunft mitteilt.

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Sicherung des Nachlasses durch Nachlasspflegschaft bei ungewisser Erbfolge

Brandenburg/Berlin (DAV). Liegen mehrere Testamente vor, aus denen sich keine klare Erbfolge erkennen lässt, so kann ein Bedürfnis zur Sicherung des Nachlasses durch eine Nachlasspflegschaft bestehen. Darüber entscheidet das Oberlandesgericht (OLG) Brandenburg in seinem Beschluss vom 29.11.2022 (3 W 79/22). Die Arbeitsgemeinschaft Erbrecht des Deutschen Anwaltvereins (DAV) berichtet.

Ein Mann hinterlässt mehrere Verfügungen von Todes wegen. Neben einem privatschriftlichen Testament, in dem der Erblasser seine Ehefrau als seine Alleinerbin eingesetzt hat, existiert ein maschinengeschriebenes Testament mit einer ebenfalls maschinengeschriebenen und mit identischem Datum versehenen Änderung. Zwei Jahre später versieht der Erblasser dieses Schriftstück mit einer handgeschriebenen Änderung, in der er seine Kinder enterbt. In einem vier Jahre später verfassten handgeschriebenen und unterschriebenen Zusatz schreibt er seiner Lebensgefährtin alle Ansprüche aus Pensionszusage, einem Maklerlizenzvertrag sowie einem Darlehensvertrag zu. Nach dem Tod des Erblassers ordnet das Nachlassgericht Nachlasspflegschaft für die unbekannten Erben des Erblassers an, da die Erbfolge aufgrund diverser Testamente ungewiss sei. Gegen den Beschluss des Gerichts legt die Lebensgefährtin des Erblassers Beschwerde ein, da sie der Auffassung ist, dass sie selbst als Erbin eingesetzt wurde und die Erben somit nicht unbekannt sind.

Zu Unrecht, so entscheidet das Gericht. Das Nachlassgericht muss bei der Beurteilung der Erbfolge zwar nicht mit eindeutiger Gewissheit die Person des Erben feststellen können, erforderlich ist aber, dass eine bestimmte Person mit hoher Wahrscheinlichkeit Erbe geworden ist. Maßgeblicher Zeitpunkt für diese Beurteilung ist die Beschlussfassung des Gerichtes. Kann sich das Nachlassgericht nicht ohne umfängliche Ermittlungen davon überzeugen, wer von mehreren in Betracht kommenden Personen Erbe geworden ist, so gilt der Erbe als unbekannt. Bei mehreren, nicht ganz eindeutigen Testamenten, kann das Gericht die Person des Erben nicht ohne eben solche weitreichenden Ermittlungen über die Vermögensverhältnisse und den Bestand des Nachlasses zum Zeitpunkt der verschiedenen Verfügungen von Todes wegen feststellen. Neben einem Sicherungsanlass, der aufgrund der Ungewissheit in Bezug auf die Person des Erben bestehen kann, ist ein Fürsorgebedürfnis erforderlich. Ein solches ist gegeben, wenn ohne das Eingreifen des Nachlassgerichts der Bestand des Nachlasses gefährdet wäre, wobei ausschließlich das Interesse des endgültigen Erben maßgeblich ist. Zum Zeitpunkt der Anordnung über den Sicherungsanlass bedarf es daher konkreter Anhaltspunkte für eine weitergehende Gefährdung des Nachlasswertes, so z.B. die Verminderung des Aktivvermögens durch Wertverlust, durch Unterlassen der Geltendmachung von Ansprüchen oder wegen fehlender ordnungsgemäßer Verwaltung. Dies kann sich aus der Höhe und der Zusammensetzung des Nachlasses ergeben.

Informationen: www.dav-erbrecht.de