Frankfurt/Berlin. Ein Kind muss seine Ausbildung zielstrebig absolvieren, wenn es nicht seinen Unterhaltsanspruch verlieren will. Gleiches gilt, wenn das Kind nach dem Schulende überhaupt keine Ausbildung beginnt. Dies geht aus ein entsprechendes Urteil des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 30. Juli 2008 (AZ: 5 UF 46/08) hervor.