Kehrpflicht für gelegentlich genutzte Kaminöfen

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Berlin/Mannheim. Zahlreiche Haus- und immer mehr Wohnungseigentümer haben einen offenen Kamin, um diesen in der kalten Jahreszeit zu nutzen. Aber auch für diese nur gelegentlich genutzten Kaminöfen kann ein Bundesland vorschreiben, sie einmal im Jahr durch den Bezirksschornsteinfeger kehren zu lassen. Das ergibt sich aus einer Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofs Mannheim vom 9. Januar 2008 (AZ: 6 S 2089/07).

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