Minden/Berlin. Kosmetikbehandlungen in den Räumen der Apotheke sind unzulässig. Das ist mit dem Grundauftrag einer Apotheke nicht in Einklang zu bringen. Dies hat das Verwaltungsgericht Minden am 26. Januar 2011 (AZ: 7 K 1647/10) entschieden, wie die Deutsche Anwaltauskunft mitteilt.